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Gericht stärkt Vater: Telefonate mit Kind sind immer erlaubt

Auch wenn es eine penible Besuchs- und Ferienregelung gibt, ist es nicht verboten, wenn der Umgangsberechtigte außerhalb dieser Zeiten sein Kind anruft. Eine Mutter wollte das verbieten lassen.
Ein Kind am Telefon
Sind in der Umgangsvereinbarung keine Regeln für telefonische Kontakte mit dem Kind vereinbart, muss der Umgangsberechtigte davon ausgehen, dass er sein Kind auch außerhalb der Umgangszeiten anrufen darf. © Hans-Jürgen Wiedl/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Sind in der Umgangsvereinbarung zwischen getrennten Eltern keine Regeln für telefonische Kontakte mit dem Kind vereinbart, muss der Umgangsberechtigte davon ausgehen, dass er sein Kind auch außerhalb der Umgangszeiten anrufen darf. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az: 17 WF 51/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatten die Eltern eines 10-jährigen Jungen einen Umgangsvergleich geschlossen. Darin war festgelegt, dass Vater und Sohn jeweils von Freitagmittag bis Sonntagabend Umgang haben würden.

Doch der Vater nahm auch außerhalb der Zeit Kontakt zu seinem Sohn auf, in dem er mit ihm telefonierte. «Bis zu 45 Minuten sprachen sie miteinander», ärgerte sich die Mutter und beantragte, gegen den Vater ein Ordnungsgeld zu verhängen. Ein Umgangsvergleich umfasse aus ihrer Sicht auch immer das Gebot an den Umgangsberechtigten, außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten keinen Umgang mit dem Kind zu haben. Das gelte auch für die telefonische Kommunikation.

Anruf kein Verstoß gegen die Vereinbarung

Das sah das Gericht anders. Die Anrufe des Vaters seien kein Verstoß gegen den Umgangsvergleich. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit der Regelung der Umgangszeiten auch ein klares Verbot zu entnehmen sei, mit dem Kind außerhalb der dieser Zeiten Umgang zu haben oder direkten Kontakt aufzunehmen. Die Rechtsprechung sage jedoch nicht, dass mit einer Regelung des persönlichen Umgangs zugleich auch jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt sei.

Das Gericht argumentierte: Von der Regelung direkter Umgangskontakte dürften nicht auch indirekte Kontakte per Telefon oder Messenger-Diensten erfasst sein, weil sie «nach ihrer Charakteristik und Intensität» deutlich vom persönlichen Umgang abwichen.

© dpa
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