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Viele offene Haftbefehle – Weitere Großfahndung geplant

Angesichts zahlreicher nicht vollstreckter Haftbefehle in Thüringen gab es in der Vergangenheit landesweite Fahndungstage, um Gesuchte in Haft zu nehmen. Die Polizei will das wiederholen.
Symbolbild Festnahme
In Thüringen gab es zum Stichtag 1. Juli fast 3.000 offene Haftbefehle. (Archivbild) © Monika Skolimowska/dpa

In Thüringen gibt es tausende offene Haftbefehle. Nach Angaben des Landeskriminalamtes (LKA) waren zum Stichtag 1. Juli fast 3.000 Haftbefehle im Freistaat nicht vollstreckt. Dabei können sich mehrere auf einen Menschen beziehen. Die Polizei plane eine weitere Großaktion zur Fahndung. Die sogenannten Landesfahndungstage hätten in der Vergangenheit zur Vollstreckung vieler offener Haftbefehle geführt, sagte eine LKA-Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur. 

«Aufgrund der positiven Arbeitsergebnisse werden die Landesfahndungstage auch zukünftig in regelmäßigen Intervallen durchgeführt.» Dazu, wann eine solche weitere Großaktion ansteht, machte die Polizei aus taktischen Gründen keine Angaben. Vor zwei Jahren beispielsweise waren zwischen Anfang Juni und Anfang Juli fast 650 derartige Vollzugsanordnungen gegen etwa 540 Männer und Frauen vollstreckt worden. 

Daueraufgabe der Polizei

Haftbefehle werden unter anderem ausgestellt, wenn Bußgelder oder Geldstrafen nicht bezahlt werden oder Verurteilte ihre Gefängnisstrafe nicht antreten. Auch Abschiebehaftbefehle gibt es: Sie werden gegen Ausländer ausgestellt, die eigentlich aus Deutschland hätten ausreisen sollen, das aber nicht getan haben.

Offene Haftbefehle zu vollstrecken, ist eine Daueraufgabe der Polizei. Nicht nur aufgrund der hohen Belastung der Beamten im Dienstalltag sei es aber längst nicht möglich, alle offenen Haftbefehle zu vollstrecken. Es kämen zudem ständig neue hinzu, hieß es aus dem LKA. Auch gebe es Haftbefehle, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollstreckt werden könnten. Das sei etwa der Fall, wenn die Polizei nicht wisse, wo sich der gesuchte Mensch aufhalte. Das gelte ebenso, wenn sich ein Mensch in einem Land aufhalte, mit dem Deutschland kein Rechtsabkommen zu deren Auslieferung habe.

 

 

© dpa
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