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Arbeitsunfall bei betrieblicher Impfung nicht ausgeschlossen

Kann ein Krankenhauskoch unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er freiwillig an einer betrieblichen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt? Das Bundessozialgericht schließt das nicht aus.
Bundessozialgericht
Blick auf das Bundessozialgericht in Kassel. © Swen Pförtner/dpa

Kann bei gesundheitlichen Problemen nach einer freiwilligen Grippeschutzimpfung im Betrieb ein Arbeitsunfall vorliegen? Ausgeschlossen ist das nicht, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der 2. Senat hob ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies den Fall zurück an die Mainzer Richter.

Der Kläger hatte als Leiter eines Krankenhaus-Caterers im November 2009 freiwillig an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe teilgenommen. Jahre später traten Fieberschübe auf, die er auf die Impfung zurückführt. Er beantragte daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit seien grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Der Kläger hingegen argumentierte, mit dem Impfangebot seien wechselseitige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt worden. Zumindest habe ein immanenter Druck bestanden, sich als Vorbild für andere Mitarbeiter impfen zu lassen.

Das Sozialgericht Koblenz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Arbeitsrechtlich habe keine Impfpflicht bestanden, entschieden sie. Allein die subjektive Vorstellung, durch die Impfung auch betrieblichen Interessen zu dienen, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.

Eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung könne ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und zu einem Gesundheitsschaden führe, entschieden nun die Kasseler Richter. Hinzukommen müsse der innere Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser sei nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt werde. Er könne aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken diene.

«In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten ist dies nicht allein der Fall, wenn der Beschäftigte die Impfung in Erfüllung einer tatsächlichen oder vermeintlichen Impfpflicht wahrnimmt», erläuterte die Vorsitzende Richterin. Wesentlich betriebsdienlich sei die Impfung vielmehr auch dann, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich gewesen sei oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise habe annehmen dürfen.

Der Schweinegrippeerreger sei ein pandemisches Virus gewesen, das erst im Frühjahr 2009 bekannt worden sei. «Angepasste Impfstoffe standen damals nicht zur Verfügung.» Deshalb habe sich die Ständige Impfkommission veranlasst gesehen, im Oktober 2009 eine besondere Impfempfehlung auszusprechen. An erster Stelle habe sich diese an alle Beschäftigten der unmittelbaren Gesundheitsversorgung mit Patientenkontakt gerichtet. «In Anbetracht der zeitlichen Abläufe, der Neuartigkeit und der Dringlichkeit sowie der Übertragungswege ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger in der Akutphase dieser neuartigen Influenza am 9. November 2009 aus seinem Beschäftigungsverhältnis heraus zum Schutz der Patienten zur Impfung berechtigt und veranlasst sah», erklärte die Vorsitzende Richterin.

Feststellungen zu diesen besonderen Umständen habe das Landessozialgericht nicht getroffen. Dies müssen die Mainzer Richter nun nachholen.

Redaktionshinweis: Hinweis: Der erste Satz im dritten Absatz bezieht sich nicht auf die Auffassung des Klägers, sondern auf die Auffassung der Berufsgenossenschaft.

© dpa
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