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NRW-OVG verhandelt Wurststreit um ein paar Gramm zu wenig

Was zählt beim Wiegen? Nur die eigentliche Wurst? Oder auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips? Diese Frage klären jetzt die obersten NRW-Verwaltungsrichter.
OVG in Münster verhandelt Streit um Wurstprodukt
Eine Frau schneidet eine Leberwurst durch. © Federico Gambarini/dpa/ARchivbild

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster verhandelt am Donnerstag (14.00 Uhr) in einem Streit um die Abfüllung von Wurst. Im Kern geht es um die Frage, ob dabei auch die Wurstpelle und Klammern an den Enden mitgewogen werden dürfen. Kläger in dem Berufungsverfahren ist eine Firma aus dem Kreis Warendorf. Bei einer Kontrolle ihrer Produktionsstätte hatte das Eichamt im Jahr 2019 bei verschiedenen Sorten von Schmierleberwurst ein paar Gramm zu wenig bemängelt. Bei den Stichproben ging es im Mittel um 2,3 und 2,6 Gramm. Laut Verpackung waren 130 Gramm Inhalt vorgesehen.

Die Behörden untersagten daraufhin den Verkauf der Fertigpackungen. Die Firma fühlte sich ungerecht behandelt, weil die Behörde eine jahrelange Praxis plötzlich beanstandet hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt war es kein Problem, dass die nicht essbare Wursthülle und die Verschlussclips bei der sogenannten Nennfüllmenge mitgezählt wurden. Als Nennfüllmenge wird die Mengenangabe auf der Verpackung bezeichnet.

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Münster dem Eichamt recht gegeben. Das OVG muss jetzt entscheiden, ob es diese Sicht teilt. Bei dem Streit geht um die Lebensmittelinformationsverordnung und die Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden, kurz RFP. Da die mündliche Verhandlung erst am Nachmittag beginnt, gibt es möglicherweise am Donnerstag noch kein Urteil in der Sache.

© dpa
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