Der Beruf der Influencerin oder Bloggerin sei nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe, stellte das Gericht fest. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe, sei damit unerheblich. Das Gericht schloss sich damit der Einschätzung des Finanzamts an.
Geklagt hatte den Angaben zufolge eine Frau, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Webseite einen Mode- und Lifestyleblog betreibt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um Werbung dafür zu machen, kaufte sie verschiedene Kleidungsstücke oder Handtaschen namhafter Marken. Die Ausgaben dafür wollte sie als Betriebsausgaben berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab - mit der Begründung, sämtliche Gegenstände könnten auch privat genutzt werden.