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Kein faires Verfahren? Karlsruhe stoppt Auslieferung

Nach europäischem Recht hat die Anwesenheit eines Angeklagten in einem Strafverfahren besondere Bedeutung. Darauf berief sich ein Türke - und hat mit der Beschwerde gegen seine Auslieferung Erfolg.
Justitia
Eine Figur der blinden Justitia. © Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslieferung eines türkischen Straftäters in seine Heimat gestoppt. Der Mann soll an der Einfuhr von etwa neun Kilogramm kokainhaltiger Substanzen aus den Niederlanden in die Türkei beteiligt gewesen. Gegen ihn liegt wegen des Verdachts der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln ein Haftbefehl aus Izmir vor. In einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss gab das höchste deutsche Gericht der Verfassungsbeschwerde des Mannes statt, der hier im Maßregelvollzug ist. Es sei nicht ausreichend geklärt, inwieweit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens genügt werde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte am 4. September 2023 die Auslieferung des Mannes für zulässig erklärt und einen Antrag auf Aufschub abgelehnt. Der bereits vom Amtsgericht Hannover in einer anderen Sache zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte Beschwerdeführer befürchtet, in der Türkei nicht persönlich am Prozess gegen ihn teilnehmen zu dürfen. Er sollte in der Justizvollzugsanstalt Yalvaç untergebracht werden, wo Insassen bei einem laufenden Strafverfahren in der Anstalt bleiben und nur per Video zur Hauptverhandlung zugeschaltet werden.

Aus Sicht der Karlsruher Richter verletzt die OLG-Entscheidung den Mann in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung in einer Weise an der erstinstanzlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligt sein werde, die dem Grundsatz des fairen Verfahrens genüge.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hebe die herausgehobene Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hervor. Das OLG hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin persönlich an einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen.

Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen muss dem Beschwerdeführer die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erstatten (Beschluss vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1368/23).

© dpa
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