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Nach Bedrohung von Pädagogen: Anklage gegen 14-Jährigen

Vier Jungen im Alter von 11 bis 13 Jahren sollen Pädagogen mit einer vermeintlichen Schusswaffe bedroht haben. Sie bleiben straffrei, ein 14-Jähriger muss jedoch vor Gericht. Der Vorwurf: Anstiftung zur Nötigung.
Bedrohungslage in Hamburg
Einsatzkräfte stehen am 8. November 2023 bei einer Bedrohungslage in Hamburg vor der Stadtteilschule Blankenese. © Bodo Marks/dpa

Nach der Bedrohung von Pädagogen an zwei Hamburger Schulen mit vermeintlichen Schusswaffen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen einen 14-Jährigen erhoben. Der Vorwurf gegen den Jugendlichen laute Anstiftung zur Nötigung, sagte Oberstaatsanwältin Liddy Oechtering am Donnerstag auf Nachfrage. Die Staatsanwaltschaft habe Mitte März Anklage erhoben. Ein Hauptverhandlungstermin am Amtsgericht sei bislang nicht bekannt. Zuvor hatte das «Hamburger Abendblatt» berichtet.

Der Vorfall am 8. November vergangenen Jahres hatte zu einem Großeinsatz der Polizei geführt. Zunächst hatten den Ermittlungen zufolge zwei Jungen in einem Klassenraum der Stadtteilschule Blankenese eine Lehrerin mit einer Waffe bedroht - wie sich später herausstellte, war es wohl eine Spielzeugwaffe. Lehrer und Schüler hatten sich nach einem Alarm über Stunden in den Unterrichtsräumen eingeschlossen und waren erst nach und nach von Spezialkräften der Polizei aus der Schule herausgeholt worden.

Fast zeitgleich gab es an einer Grundschule im Stadtteil Bahrenfeld einen weiteren Alarm. Auch hier wurde eine pädagogische Kraft nach Polizeiangaben bedroht. Wenig später nahm die Polizei vier Jungen im Alter von 11, 12, 12 und 14 Jahren und im weiteren Verlauf noch einen 13-Jährigen fest. Außerdem stellte sie drei Spielzeugwaffen sicher. Die Beamten gingen davon aus, dass einer der 12-Jährigen und der 13-Jährige auch für die Tat in der Blankeneser Schule infrage kommen könnte. Insgesamt waren zur Klärung der beiden Vorfällen rund 400 Polizisten im Einsatz.

Alle fünf Verdächtigen wurden den Angaben zufolge nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Maßnahmen den Eltern übergeben. Da die Strafmündigkeit in Deutschland erst ab 14 Jahren gilt, hat der Vorfall nur für den Ältesten der mutmaßlichen Täter juristische Folgen. Bei ihm kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Im Vordergrund steht dabei immer der Erziehungsgedanke, sodass individuell im Verfahren geprüft werden muss, welche Maßnahme jeweils angemessen ist, wie Oechtering sagte. Insofern lasse sich derzeit nicht abschätzen, wie das Verfahren enden könnte. Bei Erwachsenen sieht das Strafgesetzbuch bei Nötigung einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft vor.

© dpa
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