Was auf Privatparkplätzen in Deutschland gilt, lässt sich auch aufs europäische Ausland übertragen: Der Betreiber macht die Regeln und verlangt mitunter hohe Geldbußen, wenn Parkende dagegen verstoßen. Dass man die Sprache auf den Schildern nicht versteht, hält dabei nicht als Ausrede her, so das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Es gebe keine EU-Regelung, wonach ausländische Autofahrer auf privaten Parkplätzen in besonderer Form informiert werden müssten.
Der Rat für Autofahrer auf Reisen lautet deshalb: Versteht man ein Parkschild nicht, sollte man den Text mithilfe von Smartphone-Apps übersetzen oder vor Ort nachfragen – und im Zweifel woanders parken. Weil die Schilder nicht immer prominent platziert sind, sollte man sich auf dem Parkplatz umschauen, ob es welche gibt, wenn einem beim Auffahren nicht gleich eines ins Auge gefallen ist.
Beschwerden über hohe Strafen und schlechte Beschilderung
Das EVZ bekommt nach eigenen Angaben vermehrt Anfragen von Autofahrern, die hohe Geldsummen für vermeintliche Parkverstöße zahlen sollen. Meist würden die Strafzettel auf Supermarktparkplätzen verteilt, aber auch auf anderen privat bewirtschaften Parkplätzen. Vor allem aus Dänemark, Österreich und Polen liegen den Verbraucherschützern Fälle vor.
Teils filmen Videokameras auf den Parkplätzen die Kennzeichen ab, teils kontrollieren Parkraumwächter vor Ort, ob Verstöße vorliegen. Nicht selten liege die Strafe bei mehr als 100 Euro – etwa, weil man zu lange geparkt, keine Parkscheibe hinter das Autofenster gelegt oder entgegen den Regeln keinen Parkschein gelöst hat.
Nicht nur die Höhe der Strafen ärgert Betroffene. Auch die Tatsache, dass die Schilder mit den Regeln oft nur in der Landessprache beschriftet waren, regt manche auf, so das EVZ. Doch das kann, wie schon erwähnt, rechtlich in Ordnung sein. «Es gelten die örtlichen Vorschriften», so die Verbraucherschützer. Ausschlaggebend ist das nationale Recht.
Einspruch zwecklos? Nicht immer
Wer die Geldstrafe einfach ignoriert, muss mit weiteren Mahnungen rechnen. Im Zweifel bleibt nur ein Einspruch: Der hat nach Erfahrung der Verbraucherschützer in der Regel zwar wenig Erfolgschancen. Wenn man sich etwa über die Höhe des Bußgeldes, die Parkregelung an sich oder die Beschilderung beschwert, sollte man kein Entgegenkommen erwarten.
Aber wer zum Beispiel einen Parkschein nachweisen kann, könnte die Strafe abwenden. Den sollte man also aufbewahren. Gleiches gilt für den Kaufbon, wenn man im Supermarkt einkaufen war. So hat man im Fall der Fälle Nachweise zur Hand.