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Mögliche Regelung für digitale Führerscheine im Kabinett

Den Führerschein künftig über eine App im Smartphone nachweisen? Noch ist das Zukunftsmusik. Anderthalb Wochen vor der Wahl befasst sich aber die Regierung noch damit.
Führerscheine
Bis ein digitaler Führerschein kommt, könnte es noch dauern (Archivbild). © Oliver Berg/dpa

Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode will das Bundeskabinett noch eine mögliche gesetzliche Regelung für digitale Führerscheine beschließen. Bei dem von Verkehrsminister Volker Wissing vorgelegten Entwurf geht es um eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings müsste sich eine neue Bundesregierung wegen des sogenannten Diskontinuitätsprinzips neu mit dem Thema befassen. 

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Bis ein digitaler Führerschein wirklich kommt, könnte es also noch dauern. In dem Ende 2021 vorgelegten Koalitionsvertrag der inzwischen gescheiterten Ampel hieß es, man wolle die Digitalisierung von Fahrzeugdokumenten vorantreiben.

Konkrete Pläne zum digitalen Führerschein

In dem der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums heißt es, es seien Rechtsgrundlagen zur Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes elektronisches Dokument zum Kartenführerschein zu schaffen. Der Kartenführerschein sei Voraussetzung für die Ausstellung des digitalen Führerscheins. Der digitale Führerschein entbinde jedoch den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen - also zum Beispiel bei Kontrollen durch die Polizei. 

Konkret soll das Straßenverkehrsgesetz geändert werden: Der Inhaber eines Führerscheins könne diesen durch einen digitalen Führerschein nachweisen. Der digitale Führerschein berechtige nur im Inland zum Nachweis des Führerscheins.

Der Inhaber eines gültigen Führerscheins soll laut Entwurf die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen können. Dazu soll das KBA eine App zur Verfügung stellen. Der digitale Führerschein solle alle Daten eines deutschen Führerscheins enthalten, mit Ausnahme der Unterschrift.

© dpa
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