Vor dem Gesetz gelten unverheiratete Paare als Fremde. Sie sind beim gemeinsamen Kauf von Immobilien anders abgesichert als Ehepaare. Damit es beim Traum von den eigenen vier Wänden keine bösen Überraschungen gibt, sollte man die rechtlichen Besonderheiten kennen und entsprechend vorsorgen, rät die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Drei Themen sind besonders wichtig: Grundbuch, Finanzierung und Todesfall oder Trennung.
1. Das Grundbuch
Rat Nummer eins: Lassen Sie sich bei einem gemeinsamen Kauf beide ins Grundbuch eintragen. Denn nur wer im Grundbuch steht, hat auch einen rechtlichen Anspruch auf das Eigentum. Ist nur ein Partner eingetragen, fehlt dem anderen dieser Anspruch - egal, wie viel Geld er oder sie für die eigenen vier Wände aufgebracht hat. Gut zu wissen: Die Eigentumsverhältnisse können dabei auch anteilig geregelt werden - etwa, falls ein Partner mehr Eigenkapital einbringt als der andere.
2. Die Finanzierung
Ähnliches gilt bei der Immobilienfinanzierung. Auch hier sollten beide den Kreditvertrag unterschreiben, da ansonsten nur einer von beiden für die Rückzahlung der Raten haftet. Laut der Bausparkasse haben unverheiratete Paare hier aber keinen Nachteil gegenüber Ehepaaren. Bei der Berechnung der Zinskonditionen werden sie nicht anders behandelt. Für beide gilt allerdings: Bei zwei Kreditnehmern sinkt das Ausfallrisiko für die Bank, die Zinskonditionen verbessern sich tendenziell.
3. Tod und Trennung
Rechtlich schwierig wird es für unverheiratete Paare bei der Trennung oder beim Tod eines Partners. Denn die Aufteilung des gemeinsamen Vermögenszuwachses ist hier nicht automatisch geregelt. Die Bausparkasse rät deshalb etwa zu einem Partnerschaftsvertrag. Darin können die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie, Vereinbarungen zur Finanzierung und Rechte im Falle einer Trennung oder im Todesfall geregelt werden.