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Datenschutzbeauftragter sieht keine Verstöße bei Bezahlkarte

Die Bezahlkarte für Asylsuchende ist umstritten. In Hamburg wird sie seit gut einer Woche ausgegeben. Zumindest aus datenschutzrechtlicher Sicht geht das in Ordnung, meint der Datenschutzbeauftragte.
Thomas Fuchs
Hamburgs Datenschutzbeauftragter Thomas Fuchs. © Daniel Bockwoldt/Deutsche Presse-Agentur GmbH/dpa/Archivbild

Hamburgs Datenschutzbeauftragter sieht bei der vom Stadtstaat als erstem Bundesland flächendeckend ausgegebenen Bezahlkarte für Asylsuchende keine Verstöße gegen geltendes Recht. «Im Ergebnis ist die SocialCard in der jetzt in Hamburg eingeführten Ausgestaltung datenschutzrechtlich vertretbar», teilte Thomas Fuchs am Freitag mit. Weitere eingriffsintensive Maßnahmen - insbesondere der behördliche Einblick in das Kontoguthaben - seien aber ohne eigene gesetzliche Regelung nicht möglich. Bei der Schaffung solcher Regelungen seien verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten.

«Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt für deutsche und ausländische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Europäischen Union aufhalten, gleichermaßen», heißt es in der Mitteilung des Datenschützers weiter.

Und nicht alles, was technisch möglich ist, sei auch erlaubt. «Nach geltendem Recht wäre insbesondere eine selbstständige Einsichtnahme der Verwaltung in das Guthaben auf dem Kartenkonto der betroffenen Personen unzulässig», so Fuchs in seiner Stellungnahme. Hier müssten Ämter und Behörden nach geltender Rechtslage auf die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers zurückgreifen.

Der «direkte Blick ins Portemonnaie» würde «ein permanentes Gefühl der Überwachung auslösen und dadurch erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf den Umgang mit den gewährten Geldleistungen hervorrufen», gab er zu bedenken. «Wer davon ausgehen muss, dass seine finanziellen Ausgaben überwacht und nach unklaren Maßstäben bewertet werden, der wird in seiner Freiheit gehemmt sein, die ihm zustehenden finanziellen Mittel so zu verwenden, wie es dem eigenen persönlichen Bedarf entspricht. Eine voraussetzungslose behördliche Befugnis zur Einsichtnahme ist mit dem geltenden Verfassungsrecht insofern schwerlich zu vereinbaren.»

In Hamburg wird die Bezahlkarte seit Donnerstag vergangener Woche an neu ankommende Geflüchtete in den Erstaufnahmeeinrichtungen ausgegeben, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen. Von den 185 Euro, die jeder Erwachsene pro Monat darauf gutgeschrieben bekommt, können lediglich 50 Euro pro Monat an Geldautomaten abgehoben werden.

© dpa
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