Kiffen ist für Erwachsene seit April unter gewissen Vorgaben legal. Nun hat der Bundestag auch neue Regelungen für den Straßenverkehr beschlossen, über die Fachleute seit längerem diskutiert haben.
Der neue Grenzwert für den Wirkstoff THC liegt künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut (ng/ml). Aber: Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, bis dahin gilt weiter der strengere Grenzwert von aktuell 1 ng/ml.
Was bedeuten die künftigen Regelungen für Konsumenten?
Ein Problem ist und bleibt, dass man den Grenzwert an sich selbst nicht feststellen kann. Denn bei der Abbaudauer nach dem Konsum ist laut ADAC nicht nur entscheidend, welche Menge an Cannabis zuvor konsumiert worden ist. Und auch das sei fast nicht möglich, einzuschätzen. Sondern es geht dabei auch darum, wie regelmäßig gekifft wird.
So sollte eine Wirkung des THC nach 12 bis 24 Stunden im Allgemeinen zwar nicht mehr auftreten. «Aber ein Nachweis oberhalb von 3,5 ng/ml ist dann noch in bestimmten Fällen möglich», erklärt ADAC-Sprecherin Katharina Lucà.
Bei Cannabis gebe es keine Ursache-/Wirkungsbeziehung vergleichbar zu Alkohol. Als ganz grobe Richtschnur nennt der Verkehrsclub: Wer etwa als Gelegenheitskonsument einen Joint am Samstagabend raucht, für den dürfte es meist eher kein Problem sein, am Montag wieder legal Auto zu fahren.
Welche Bußgelder drohen?
Wer künftig vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blut unterwegs ist, riskiert in der Regel 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot.
Überschreitet man künftig den THC-Grenzwert und hat zusätzlich noch Alkohol getrunken, riskiert man ein erhöhtes Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro. Der ADAC ordnet auf seiner Website ein: Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt für Fahrzeuglenker nach dem Cannabis-Genuss Alkoholverbot.
Ausgenommen von den neuen Grenzwerten sind laut ADAC Fahranfänger in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und junge Menschen unter 21. Für sie gilt weiterhin ein Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Kiffen und Radeln - das geht doch, oder?
Bei Cannabis in Kombination mit dem Grenzwert wird bei Autofahrern von einer relativen Fahrunsicherheit (Ordnungswidrigkeit) ausgegangen. Einen Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat) gibt es bisher nicht.
Für Radfahrer wiederum gibt es bisher nicht einmal einen Grenzwert für ein Ordnungswidrigkeitsdelikt - weder für Alkohol noch für Cannabis.
Aber es drohen bei Alkoholkonsum spätestens ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille Probleme: Wer derart alkoholisiert radelt, begeht direkt eine Straftat. Und: Das kann bei Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 Promille der Fall sein.
Im Umkehrschluss heißt das: Wer unter Cannabis-Einfluss radelt und sich auffällig verhält oder Fahrfehler macht, kann ebenfalls eine Straftat begehen. «Es ist also wie immer kompliziert», so Katharina Lucà. Daher sollte aus Sicht des ADAC gelten: «Wer kifft, fährt nicht.»
So kann eine Verkehrskontrolle ablaufen
Neben konkreten Anlässen wie einer auffälligen Fahrweise können bei einer Verkehrskontrolle etwa gerötete Augen, auffällige Pupillen und - ähnlich wie beim Alkohol - ein eindeutiger Geruch oder verwaschene Sprache Indizien für das Fahren unter Drogenkonsum sein.
In der Regel wird dann ein freiwilliger Drogentest angeboten. Fällt der positiv aus, erfolgt die Mitnahme zur Blutentnahme. Wenn man den freiwilligen Test verweigert und die Polizei hat einen Anfangsverdacht für Drogenkonsum, erfolgt ebenfalls die Blutentnahme.
Der ADAC rät: Wer nichts konsumiert hat, sollte dem freiwilligen Test zustimmen. Dann dürfte die Verkehrskontrolle auch zügig vorbei sein und man könne weiterfahren.