Autofahrer müssen nicht möglichst weit rechts am Fahrbahnrand fahren, um Kolonnenspringern das Überholen zu ermöglichen. Kommt es bei dem Manöver zu einem Unfall, haftet der Überholende möglicherweise allein. So entschied das Landgericht Ellwangen in einem Urteil, auf das der ADAC hinweist (Az.: 1 S 70/23).
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug auf einer fünf Meter breiten Landstraße unterwegs war. Diese hatte eine Fahrbahn pro Richtung, es gab weder einen Mittelstreifen noch ein Bankett, also einen Straßenrand neben der eigentlichen Fahrbahn. Maximal war Tempo 100 erlaubt.
Beim Überholen kommt es zum Unfall
Eine Kolonne aus rund zehn Autos hatte sich gebildet. Der Autofahrer versuchte nun, diese nach und nach zu überholen. Als er an den letzten drei Autos vorbei wollte, streifte er ein Auto an der Spitze der Kolonne. Es entstand Sachschaden. Der Mann verlangte danach Schadenersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Sein Argument: Der andere sei leicht nach links ausgeschert, als er selbst schon beim Überholen mit seinem Auto daneben gewesen war. So hätte der andere den Unfall allein verursacht, weil er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätte.
Doch die Versicherung wollte nicht zahlen. Sie argumentierte mit der sehr kurvigen, unüberschaubaren Streckenführung, auch die relativ schmale Straße führte sie als ein Gegenargument ins Feld. So hätte der Mann bei unklarer Verkehrslage überholt, was auch allein die Kollision verursacht hätte. Die Sache ging vor Gericht.
Folgt das Gericht der Argumentation des Überholenden?
Der andere Unfallbeteiligte erklärte, dass er sich nach dem Fahren durch eine Kurve noch nicht wieder ganz rechts eingeordnet hatte. Darin erkannte das Gericht aber keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Zwar müsse man «möglichst weit» rechts fahren. Allerdings gab es vor Ort kein Bankett, die Straße fiel hinter der seitlichen Markierung also direkt ab. So wäre es dem Fahrer nicht zumutbar gewesen, ganz rechts zu fahren, hieß es.
Zudem deutete seine relativ niedrige Geschwindigkeit von 63 km/h darauf hin, dass die Strecke an dieser Stelle eine vorsichtige Fahrweise verlangte. Der Überholende war indes mit 95 km/h unterwegs, als es zum Unfall kam.
Das Gericht hielt fest: Es gebe keine Verpflichtung, besonders weit rechts zu fahren, um das möglicherweise riskante Überholmanöver eines Kolonnenspringers zu ermöglichen. Es stellte auch klar: Grundsätzlich ist das Überholen von Kolonnen zwar zulässig. Aber aufgrund der Situation mit dem kurvigen Streckenverlauf und der schmalen Straße wäre es hier nicht gefahrlos möglich gewesen.
Das Fehlverhalten des Überholenden wog so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des anderen Unfallautos zurücktrat. Zudem konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass es leicht nach links ausgeschert war, wie der Kläger behauptete. Das Gericht entschied: Die Versicherung des Mannes, der überholt wurde, muss nicht zahlen. Der Kolonnenspringer haftet allein, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hat.