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Einspruch gegen Bußgeld erfolgreich: Wer zahlt die Auslagen?

Wird ein Verfahren eingestellt, muss die Staatskasse auch die Anwaltskosten übernehmen - in der Regel zumindest. Ausnahmefälle müssen gut begründet sein.
Eine Statuette der Justitia vor einem Aktenstapel
Verfahren eingestellt - aber notwendige Auslagen will die Staatskasse nicht übernehmen? Das sorgte für einen Gerichtsstreit. © Volker Hartmann/dpa

Wer gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch erhebt, kann in der Regel davon ausgehen: Wird das Verfahren eingestellt, werden die Auslagen von der Staatskasse übernommen. Auch die Kosten für die Verteidigung gehören dazu.

Ausnahmen davon sind zwar möglich, müssen aber eingehend begründet werden. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 4 OWi 15/24).

Frau soll Auslagen selbst zahlen

In dem Fall ging es um eine Frau, die in einem Verkehrsunfall verwickelt war. Im Nachgang erhielt sie einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen legte sie erfolgreich Widerspruch ein. Die Behörde nahm den Bescheid zurück, das Verfahren wurde eingestellt. Allerdings bestimmte die Behörde in ihrer Entscheidung, dass die Frau ihre notwendigen Auslagen selbst bezahlen müsste. Auch hiergegen wehrte sich die Frau und der Fall kam vor Gericht.

Das entschied zu ihren Gunsten: Die Bußgeldbehörde musste auch die Auslagen bezahlen. Diese Kosten sind demnach schon laut Gesetz grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar gibt es auch Ausnahmen. Diese müssen aber gründlich begründet werden.

Die Behörde hatte in dem Fall allerdings nur pauschal bestimmt, dass die Frau die Kosten selbst zu tragen habe - Gründe wurden nicht genannt.

Wann die Kostenerstattung verweigert werden kann

Grundsätzlich hat die Staatskasse im Falle der Einstellung auch die notwendigen Verteidigerkosten zu erstatten, so Rechtsanwalt Jürgen Dötsch von der AG Verkehrsrecht des DAV. Ein Beispiel für eine zu Recht verweigerte Auslagenerstattung könnte sein, wenn etwa ein Betroffener mit seinem Verhalten bewusst zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat und nur deshalb eine Verjährung eintritt.

© dpa
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