Stören sich Ihre Nachbarn daran, wenn Sie Ihre Bettwäsche morgens zum Lüften aus dem Fenster hängen? Egal, ob es der Anblick ist oder die losen Haare, die ihnen dadurch hin und wieder in die Wohnung fliegen - sollte es nicht ausdrücklich in der Hausordnung untersagt sein, müssen sie diese geringfügigen Beeinträchtigungen hinnehmen. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 11 S 85/21), auf den die Zeitschrift «Das Hauseigentum» (Ausgabe 8/2024) hinweist.
In dem konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer sich an dem Verhalten der über ihnen wohnenden Eigentümerpartei gestoßen, die seit 30 Jahren morgens ihre Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung hingen. Die Kläger wollten das für die Zukunft unterbinden - ohne Erfolg. Zunächst hatte das zuständige Amtsgericht die Klage abgewiesen. Anschließend schmetterte das Landgericht auch die Berufung ab.
Die Hausordnung könnte Verhalten untersagen
Die Begründung: Das Eigentum der Kläger wird durch das Verhalten ihrer Nachbarn nicht geschädigt. Aus ein paar einzelnen Haaren, die ihnen dadurch in die Wohnung gelangen, entsteht ihnen zudem auch kein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das Lüften von Wäsche am geöffneten Fenster sei vielmehr ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten, dessen Nachteile regelmäßig hinzunehmen seien.
Auch die Hausordnung stand dem Wäschelüften der Beklagten nicht entgegen. Diese untersagte lediglich das Aufhängen von feuchter Wäsche, weil dadurch zum Beispiel unschöne Wasserränder an der Fassade des Hauses entstehen könnten. Beim Auslegen von trockener Wäsche besteht diese Gefahr hingegen nicht.