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Übergabeprotokoll: Was, wenn nachträglich Schäden auffallen?

Bei der Wohnungsbegehung etwas übersehen? Ist das Übergabeprotokoll einmal erstellt und unterschrieben, kann es nicht mehr ohne Weiteres geändert werden. Ergänzungen können Rechtssicherheit schaffen.
Zwei Personen bei einer Wohnungsübergabe
War der Kratzer im Fußboden schon bei Einzug vorhanden? Ein Übergabeprotokoll kann Klarheit schaffen. © Christin Klose/dpa-tmn

Wer hat den Schaden in der Mietwohnung verursacht? Und wer muss daher für dessen Beseitigung aufkommen? Genau um solche Fragen zu klären, gibt es ein Übergabeprotokoll. Mieter und Vermieter tun gut daran, ein solches Protokoll beim Ein- und Auszug zu führen. Bei dessen Erstellung ist es wichtig, besonders sorgfältig vorzugehen. Denn später entdeckte Mängel können zu Problemen führen.

Grundsätzlich erkennen Mieter und Vermieter das Übergabeprotokoll mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig an. Deshalb ist es schwierig, sich im Nachhinein über möglicherweise fehlende Informationen zu beschweren. «Die durch den Fehler benachteiligte Partei kann später nicht mehr beweisen, dass das Protokoll fehlerhaft ist», sagt Nico Bergerhoff, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Beide Parteien müssen Ergänzungen zustimmen

Das hat oftmals teure Folgen: Mieter müssen möglicherweise für Schäden zahlen, die sie nicht verursacht haben. Sie haben ja das Protokoll akzeptiert. Anja Franz vom Mieterverein München, rät Mieterinnen und Mietern daher ganz klar: «Wenn Fehler im Protokoll sind, darf der Mieter es nicht unterschreiben.» Ein gründlicher Check vor der Unterschrift ist unabdingbar. 

Zwar kann das Dokument bei hinterher entdeckten Mängeln sowohl auf Bitten des Mieters als auch auf Bitten des Vermieters nachträglich ergänzt werden. Die jeweils andere Seite muss jedoch mitspielen. Geht das in Ordnung, sollte die Änderung mit Datum versehen, von beiden Parteien unterzeichnet und zu den Akten genommen werden. Franz empfiehlt Mieterinnen und Mietern sicherheitshalber, dem Eigentümer darüber hinaus auch umgehend schriftlich zu melden, wenn nachträglich Probleme oder Schäden auftauchen. Umgekehrt gilt das auch.

© dpa
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