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Balkonkraftwerk: Eigentümer müssen vor der Montage zustimmen

Die Zahl der Balkonkraftwerke in Deutschland steigt und steigt. Sie denken auch über so eine Anlage nach? Dann sollten Sie sich vorab gut informieren, denn es gibt einiges zu beachten.
Balkonkraftwerk an einem Mehrfamilienhaus
Wohnungseigentümer und Mieter haben seit 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks. Die Montage muss aber vorab genehmigt werden. © Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Wer von einem Stecker-Solar-Gerät – auch Balkonkraftwerk genannt – profitieren will, sollte auf Nummer sicher gehen. Wichtig bei der Montage ist, dass das Gerät sturmfest angebracht wird, damit keine Gefahr von herunterfallenden Teilen ausgeht, erklärt der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum.

Neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen bei der Montage auch die Herstellerangaben zur Installation sowie Hinweise zur Benutzung des Geräts beachtet werden. Zudem sollte das Gerät möglichst so angebracht werden, dass andere Bewohner nicht geblendet werden.

Wichtig zu wissen: Es dürfen nach geltender Rechtslage maximal 800 Watt ins Stromnetz eingespeist werden. Produzieren die Solarmodule mehr, muss der Wechselrichter die Leistung entsprechend drosseln, so der Verein.

Vorab die Rechtslage klären

Wohnungseigentümer und Mieter haben seit 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks. Dies gilt aufgrund einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 20 Abs. 2 Nr. 5).

Wichtig für Eigentümer einer Wohnung ist, dass sie ihre Pläne vor der Montage mit der Eigentümergemeinschaft abstimmen. Da diese Maßnahme in der Regel das Gemeinschaftseigentum betrifft, müssen Eigentümer vorab die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Dies passiert dem Verbraucherschutzverein zufolge auf der Eigentümerversammlung in Form eines Gestattungsbeschlusses - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht hierfür aus. 

Den Beschlussantrag dafür sollten Eigentümer gründlich vorbereiten - also möglichst frühzeitig an die Verwaltung per E-Mail oder postalisch schicken und darin die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben. Und dann darum bitten, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen - und sich dies am besten schriftlich bestätigen lassen.

Zustimmung und Auflagen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf das Anliegen zwar nicht grundsätzlich ablehnen, erklärt der Verbraucherschutzverein. Sie darf aber Vorgaben zur Art und Weise der Aus- und Durchführung machen. Diese müssen angemessen und zumutbar sein – dürfen also nicht unverhältnismäßig sein, sodass sie das Vorhaben verhindern. Wer das Gerät ohne Beschluss installiert, riskiere, dass er oder sie es später wieder zurückzubauen müsse.

Auch wenn die WEG zustimmt, gilt: Die Kosten für die Montage sowie mögliche Folgekosten muss der Eigentümer in der Regel alleine tragen.

Übrigens: Auch Vermieter müssen auf Wunsch des Mieters einen Gestattungsbeschluss der WEG herbeiführen. Sie können dem Verein zufolge aber auch umgekehrt mögliche Auflagen zur Installation des Geräts ihrem Mieter gegenüber durchsetzen.

© dpa
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