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Wucher beim Pfandleiher? Vertrag kann nichtig sein

Bietet der Pfandleiher für einen Gegenstand deutlich weniger Geld, als dieser eigentlich Wert wäre, kann das gegen die guten Sitten verstoßen. Welche Rechte man dann hat.
Der Eingang zum Oberlandesgericht in Frankfurt
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sollten Verbraucher darauf vertrauen können, dass der Auszahlungsbetrag im Pfandleihhaus dem Sachwert des Gegenstands nahekommt. © Boris Roessler/dpa/dpa-tmn

Wer Wertgegenstände in ein Pfandleihhaus gibt, sollte darauf vertrauen dürfen, dass der Auszahlungsbetrag angemessen ist und zumindest in die Nähe des Sachwerts kommt.

Werden Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen durch Kauf- und Mietverträge unangemessen benachteiligt, kann der Straftatbestand des Wuchers vorliegen - die Verträge wären damit nichtig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst geurteilt, dass das spätestens der Fall ist, wenn der Wert eines Gegenstands um das Fünf- bis Sechsfache höher ist als der vereinbarte Kaufpreis (Az.: 2 U 115/20). Darauf weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hin.

Marktwert bei 18.000 Euro, Kaufpreis bei 3.000 Euro

In dem konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto für 3.000 Euro an ein Pfandleihhaus verkauft. Der Händlereinkaufspreis lag jedoch bei rund 15.000 Euro, der objektive Marktwert des Fahrzeugs sogar bei mehr als 18.000 Euro. Um das Auto weiter nutzen zu können, mietete die Frau es anschließend für 297 Euro pro Monat vom Pfandleihhaus zurück, während sie gleichzeitig weiterhin für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen aufkam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte sowohl den Kauf- als auch den Mietvertrag für nichtig, weil es darin wucherähnliche Geschäfte sah, die gegen die guten Sitten verstießen. Weil das Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis des Fahrzeugs so auffällig war, könne auf eine verwerfliche Gesinnung des Pfandleihers geschlossen werden. Deshalb durfte die Frau die gezahlte Fahrzeugmiete zurückfordern. Den Kaufpreis musste sie aufgrund des offensichtlichen Sittenverstoßes hingegen nicht zurückzahlen.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aus der Vorinstanz schon einmal bestätigt (Az.: VIII ZR 221/21).

© dpa
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