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Pflege von Angehörigen: Kann ich mich freistellen lassen?

Braucht ein Angehöriger plötzlich Pflege, ist es zeitlich und emotional oft schwierig, den beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Können sich Beschäftigte in einem solchen Fall freistellen lassen?
Eine Frau hält die Hand einer Seniorin
Angehörige zu pflegen, kostet viel Kraft. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich dann zeitweise von der Arbeit freistellen zu lassen. © Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Egal, ob nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder aufgrund einer Erkrankung: Menschen können auch ganz plötzlich zum Pflegefall werden. Für Angehörige eine belastende Situation. Und obendrein kommt die Frage: Was ist mit meinem Job, wenn ich mit der Pflege eines Familienmitglieds ausgelastet bin?

Einmal im Kalenderjahr können sich Beschäftigte für akut auftretende Pflegesituationen für die Dauer von zehn Arbeitstagen von der Arbeit freistellen lassen, so Josephine Klose, Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. 

Aber bekommen Beschäftigte in dieser Zeit auch weiterhin ihr Gehalt? Wie Klose in der Zeitschrift BAM (Ausgabe Juli/August) erklärt, besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sofern der Arbeitgeber nicht ohnehin aufgrund vertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Regelungen zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von nahen Angehörigen bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Bedürftigen beantragt werden und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. 

Längere Freistellung zur Pflege von Angehörigen ist möglich

Stellt sich heraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen für längere Zeit nötig ist, können sich Beschäftigte mit der Familienpflegezeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen - bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt. 

Das Pflegezeitgesetz erlaube bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine vollständige Freistellung von der Arbeit für die Dauer von sechs Monaten, erklärt die Rechtsberaterin weiter. Familienpflegezeit und Pflegezeit können auch nahtlos ineinander übergehen und dann bis zu maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Bei beiden Varianten ist den Informationen zufolge ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen.

© dpa
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