Der Weihnachtsmarkt liegt gleich um die Ecke, und in der Pause schlendern Sie mit den Kollegen durch die festlichen Stände. Ist ein Glas Glühwein jetzt in Ordnung?
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, wie Sie Ihre Pause gestalten – das gilt auch für den Konsum von Alkohol. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, betont jedoch: «Man kann zwar in der Pause ein bisschen Alkohol trinken, aber man darf in manchen Tätigkeiten nicht alkoholisiert arbeiten.»
In bestimmten Berufen und Tätigkeiten ist es unerlässlich, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit absolut nüchtern sind. Fachanwalt Volker Görzel zufolge betrifft das insbesondere sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Wer etwa komplexe Maschinen bedient oder beruflich Flugzeuge, Zügen und anderen Fahrzeuge steuert, muss nüchtern bleiben. Der Genuss von Alkohol – selbst in kleinen Mengen, wie etwa ein Glas Glühwein vom Weihnachtsmarkt – könnte hier bereits einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein Blick in den Vertrag kann sinnvoll sein
Für Tätigkeiten, die keine unmittelbaren Gefährdungen mit sich bringen, wie etwa Büroarbeiten, gelten in der Regel weniger strenge Vorgaben. Solange es keine betrieblichen Richtlinien gibt, die den Alkoholkonsum ausdrücklich untersagen, und die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es häufig unproblematisch, in der Pause ein Bier oder ein Glas Glühwein zu genießen.
«Ob solche Regelungen bestehen, ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Vorschriften oder aus unternehmensinternen Anweisungen oder Betriebsvereinbarungen, die etwa eine 0,0-Promille-Grenze für die Arbeit vorschreiben», so Fachanwalt Görzel.
Wie so oft im Arbeitsrecht kommt es laut Görzel auf den Einzelfall an. Dennoch ist Vorsicht geboten: Im Zweifel sollte man besser auf den Alkoholkonsum während der Pause verzichten.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).