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Für den Tierschutz: Kastration von Katzen

Zu viele Katzen, freilaufend, streunend, teilweise krank. Im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm gehen Kommunen jetzt dagegen vor - mit Kastrationsanordnungen.
Katze
Die Ausbreitung von heimatlosen Katzen soll mit Kastrationen eingeschränkt werden. (Archivfoto) © Stefan Sauer/dpa

 

Pfaffenhofen an der Ilm (dpa/lby) - Vom nächsten März an müssen Katzenbesitzer in Pfaffenhofen an der Ilm und im Markt Reichertshofen ihre Tiere kastrieren lassen, wenn sie unkontrollierten Auslauf haben und älter als fünf Monate sind. Dann gilt in den beiden Kommunen die Katzenschutzverordnung des Landkreises Pfaffenhofen, wie das Landratsamt mitteilte. 

Mikrochip und Registrierung

Die Tierhalter sind demnach zudem zur Kennzeichnung ihrer Tiere mit einem Mikrochip oder einer Ohrtätowierung sowie zur Registrierung verpflichtet. Auch Gemeindebeauftragte können freilebende Katzen kennzeichnen und kastrieren lassen, wenn die Katzenhalterin oder der Katzenhalter nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden kann.

Beide Kommunen hatten jeweils die Aufnahme in die Katzenschutzverordnung des Landkreises beantragt, die nun zum 1. März nächsten Jahres wirksam wird.

Schlechte Lebensumstände für heimatlose Katzen

Katzenmütter bekommen bis zu dreimal im Jahr zwei bis sechs Junge. Die Geschlechtsreife tritt mit etwa einem halben Jahr ein. Unkastrierte Katzen zeugen durch diese hohe Vermehrungsrate viele Nachkommen. Verwilderte und heimatlose Katzen leben häufig unter äußerst schlechten Bedingungen, werden oft schon krank geboren und leiden unter Mangelernährung, Parasitenbefall und Infektionen. Insbesondere in Gebieten, in denen sich verwilderte Hauskatzen ansiedeln, führt das immer wieder zu Tierschutzproblemen.

Um die Population freilebender Katzen langfristig kontrollieren und einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz leisten zu können, hat der Landkreis Pfaffenhofen die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen – Katzenschutzverordnung – erlassen, die seit dem Jahr 2020 in Kraft ist. 

Sie gilt aber nicht automatisch, dies wäre unverhältnismäßig, erläuterte das Landratsamt. Daher ist die Aufnahme in den Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung durch die jeweilige Kommune zu beantragen.

Auch andernorts gelten Katzenschutzverordnungen, etwa in Laufen im Berchtesgadener Land, in der Stadt Aschaffenburg - und auch in einer ganzen Reihe von Orten bundesweit. 

 

© dpa
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