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Im Auto: Nicht Angeschnallte können für Fremdschäden haften

Wer als Mitfahrer die Gurtpflicht im Auto missachtet, kann nach Unfällen nicht nur für selbst erlittene Schäden haftbar gemacht werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Eine Frau schnallt sich in einem Auto mit einem Gurt an
Gurt ist Pflicht: Nicht angeschnallte Mitfahrer können nicht nur für eigene Schäden, sondern auch für Verletzungen anderer Mitfahrer verantwortlich gemacht werden. © Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

 

Köln (dpa/tmn) – Ein Gurt kann Leben retten. In Autos mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten müssen sich in der Regel alle Insassen unterwegs anschnallen. Wer das nicht tut, muss bei erlittenen eigenen Schäden womöglich mithaften. Doch auch, wenn durch das eigene Fehlverhalten andere Mitfahrer verletzt werden, können Gurtmuffel haftbar gemacht werden. Das stellt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln klar. (Az.: 3 U 81/23, noch nicht rechtskräftig) 

Versicherung verlangt Zahlungen von Gurtmuffel

Im konkreten Fall ging es um einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sich eine Mitfahrerin auf dem Rücksitz nicht angeschnallt hatte und es so zu schweren Verletzungen bei der davor Sitzenden gekommen war. Die Versicherung des Unfallverursachers in einem zweiten Auto wollte im Nachgang 70 Prozent der von ihr bislang an die Verletzte geleisteten Zahlungen in sechsstelliger Höhe und künftige Verpflichtungen ersetzt bekommen.

Dabei führte sie ein Gutachten eines Sachverständigen an, der die schweren Verletzungen der Betroffenen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs auf das Nichtanschnallen der hinten Sitzenden zurückführte. Die Versicherung zog vor Gericht.

Das Gericht äußert sich grundsätzlich zur Haftung

Das OLG Köln urteilte prinzipiell: Fahrzeuginsassen, die sich entgegen der Gurtpflicht (Paragraf 21a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht anschnallen, können nicht nur haftbar gemacht werden, wenn sie selbst geschädigt werden, sondern auch dann, wenn sie dadurch andere Mitfahrer verletzen. Allerdings: Im konkreten Fall wurde die Klage der Versicherung abgewiesen.

Denn der beim Unfall ums Leben gekommene Verursacher und Versicherungsnehmer am Steuer des anderen Autos war nicht nur stark alkoholisiert (1,76 Promille) unterwegs. Er war zudem mit weit überhöhtem Tempo gefahren – er hatte zwischen 150 und 160 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h auf dem Tacho gehabt. Dieses strafwürdige, grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten sorgte dafür, dass die vom OLG Köln festgestellte, grundsätzlich mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin hier zurücktrat.

© dpa
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