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Bundestagskandidaten müssen Wohnanschrift nicht mehr angeben

An der Bundeswahlordnung sind einige Änderungen vorgenommen worden. Eine betrifft den Schutz von Kandidaten.
Bundestag
Misbah Khan

Wer für den Bundestag kandidiert, muss dafür ab sofort nicht mehr seine private Adresse preisgeben. Das soll für sie das Risiko minimieren, Opfer von Gewalttaten oder politisch motiviertem Stalking zu werden. In einer Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung, die den Fraktionen in dieser Woche zur Kenntnis gegeben wurde, heißt es, statt des Geburtsdatums sei künftig jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist es zudem möglich, statt des Wohnortes eine Adresse anzugeben, wo er erreichbar ist. Die Angabe eines Postfachs genügt aber weiterhin nicht für eine Kandidatur.

Dass Kandidatinnen und Kandidaten bislang laut Wahlordnung verpflichtet waren, ihre Privatadresse offenzulegen, sei nicht nur eine unnötige Hürde gewesen, sondern habe für die Bewerber auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko, sagt die Grünen-Innenpolitikerin Misbah Khan. Die jüngsten Änderungen der Bundeswahlordnung seien daher ein bedeutender Fortschritt, vor allem angesichts des deutlichen Anstiegs rechtsextremer Straftaten. 

Es müsse aber noch mehr getan werden, um auch Kommunalpolitikerinnen, Ehrenamtliche, freie Journalisten und viele mehr besser vor Angriffen zu schützen. Ein wichtiger Schritt sei hier die geplante Änderung des Bundesmeldegesetzes. Der Entwurf für diese Reform steht in der kommenden Woche im Plenum des Bundestages zur ersten Lesung an. Er sieht unter anderem eine Verlängerung der Auskunftssperre von zwei auf vier Jahre vor. Eine solche Sperre kann beantragen, wer durch berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus von Kriminellen oder Extremisten geraten ist. Außerdem sollen die Hürden für eine Abfrage im Melderegister steigen.

© dpa
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