Wer an eine gemeinnützige Organisation spendet - ganz gleich, ob eine Geld- oder Sachleistung -, der kann den entsprechenden Betrag steuerlich geltend machen. Bei Spenden oberhalb von 300 Euro will das Finanzamt regelmäßig eine qualifizierte Zuwendungsbestätigung sehen, unterhalb dieses Betrags reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung aus. Bei Spenden, die Betroffenen des Ukraine-Kriegs zugutekommen, reicht dem Fiskus sogar immer der vereinfachte Nachweis.
Neu ist das zwar nicht, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Ursprünglich galt diese Regelung aber nur bis zum 31. Dezember 2024 und wäre damit zum Jahresende ausgelaufen. In einem Schreiben hatte das Bundesfinanzministerium noch im Dezember verkündet, diese Regelung zu verlängern. Damit gilt die bisherige Erleichterung vorerst bis zum Ende des Jahres 2025 fort.
Den Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck des Online-Bankings müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht direkt der Steuererklärung anhängen. Es gilt aber die Belegvorhaltepflicht. Fragt das Finanzamt nach, müssen die Nachweise nachgereicht werden.
Übrigens: Beschäftigte, die mittels Lohnverzicht direkt über ihren Arbeitgeber spenden, werden ebenfalls steuerlich entlastet. Laut dem Bund der Steuerzahler werden gespendete Lohnanteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht mit angesetzt. Darum entfällt auf diesen Teil keine Einkommensteuer.