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Lohnersatz: Wie die Steuerklasse dessen Höhe beeinflusst

Mit einem geschickten Steuerklassenwechsel können Beschäftigte, denen Kurzarbeit droht, die Höhe ihrer Lohnersatzleistung beeinflussen. Immerhin hängen diese oft vom Netto-Entgelt ab.
Bauarbeiter bei Schweißarbeiten an einer Baumaschine
Staatliche Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder im Ernstfall auch das Insolvenzgeld können finanzielle Einbußen mildern. © Edith Geuppert/dpa/dpa-tmn

Die Lage in der deutschen Wirtschaft bleibt angespannt. Manche Unternehmen haben ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt, es könnten nicht die letzten gewesen sein. Gut für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Staatliche Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder im Ernstfall auch das Insolvenzgeld können finanzielle Einbußen mildern. 

Weil sich beide Zahlungen am Nettogehalt orientieren, können Ehepaare deren Höhe durch geschickte Steuerklassenwahl beeinflussen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend für drei Monate, falls ihr Arbeitgeber Löhne aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten ganz oder teilweise nicht zahlen konnte. Es entspricht genau der Höhe des Nettolohns und muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Kurzarbeitergeld beträgt lediglich 60 (für Kinderlose) beziehungsweise 67 Prozent (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) des Nettolohns und muss nicht von Beschäftigten beantragt werden. Arbeitgeber zahlen es aus und rechnen ihrerseits mit der Agentur für Arbeit ab.

Steuerklassenwechsel mehrmals pro Jahr möglich

«Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeiter- und Insolvenzgeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse III hat», sagt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. In dieser Steuerklasse bleibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am meisten Netto vom Brutto übrig. Wer von Kurzarbeit bedroht ist, für den kann es sich daher unter Umständen lohnen, rechtzeitig vorher - das ist mindestens ein Monat vor Beginn der Kurzarbeit - einen Steuerklassenwechsel beim Finanzamt zu beantragen.

Allerdings sollte der Partner, der damit automatisch in die Steuerklasse V rutscht, wissen, dass dessen oder deren Nettolohn dadurch erheblich sinkt. Ehepaare sollten daher unbedingt vorher durchrechnen, ob sie das geringere Nettoeinkommen des einen durch das höhere Kurzarbeitergeld ausgleichen können. 

Außerdem hätte der Partner in Steuerklasse V dann einen erheblichen Nachteil, wenn er von Insolvenz, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sein sollte. Die Steuerklassen-Kombination IV/IV - unter Umständen auch mit Faktor - kann daher eine Alternative sein.

Gut zu wissen: Ein Steuerklassenwechsel kann inzwischen auch mehrmals pro Jahr vollzogen werden. Und: Auf die Gesamtsteuerbelastung eines Ehepaares hat die Auswahl der Lohnsteuerklasse keine Auswirkung. Spätestens nach Abgabe der Steuererklärung gleichen sich etwaige Vor- oder Nachteile aus, die zu zahlende Einkommensteuer bleibt unter dem Strich dieselbe.

© dpa
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