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Fahrrad vom Chef: Das sind die steuerlichen Regelungen

Vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen bekommen? Dann müssen Sie in vielen Fällen den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. Aber eben nicht in jedem.
Eine Frau fährt Fahrrad
Nicht in jedem, aber in der Praxis in vielen Fällen zu versteuern: Diensträder. © Christin Klose/dpa-tmn

Das Fahrrad als umweltfreundliche Alternative zum Auto? Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten Dienst- oder Betriebsräder an - zum Beispiel über ein Leasingmodell. «Das kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer steuerliche Vorteile mit sich bringen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dabei ist aber grundsätzlich zwischen zwei Varianten von Diensträdern zu unterscheiden.

Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, muss er diesen Bonus nicht versteuern. Entscheidend ist dabei aber, dass das Rad wirklich als Extra zum Gehalt überlassen wird. Dazu sollte die Überlassung des Dienstrads am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden, rät der Bund der Steuerzahler.

Ob das Fahrrad dabei Unterstützung von einem E-Motor hat oder nicht, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind lediglich Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und damit versicherungspflichtig sind - solche Zweiräder gelten als Fahrzeuge und unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen. Bei handelsüblichen E-Bikes ist das aber nicht der Fall.

Steuerbegünstigung bei Jobrad und Co. 

Deutlich häufiger verbreitet in der Praxis: Fahrrad-Leasingmodelle à la Jobrad, Lease a Bike und Co. mittels Entgeltumwandlung. Hier least der Arbeitgeber ein Dienstrad und überlässt es Beschäftigten zur Nutzung. Dafür verzichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Rad-Überlassung auf einen Teil ihres Bruttolohns in Höhe der Leasingrate. Für diese Dienstrad-Variante gibt es keine Steuerbefreiung.

Beschäftigte, die das Angebot des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, müssen den geldwerten Vorteil, den sie durch die private Nutzung des Rads erzielen, versteuern - aber das zumindest vergünstigt. Seit 2020 muss nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises des Rads mittels der sogenannten Ein-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Als Bruttolistenpreis gilt dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rads. Dieser wird dann zu 25 Prozent angesetzt und auf volle 100 Euro abgerundet. Ein Prozent auf den sich daraus ergebenden Betrag muss dann monatlich als geldwerter Vorteil verteuert werden.

© dpa
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