Wer andere mit dem Auto überholt, muss auch ausreichend Seitenabstand lassen. Das gilt speziell beim Überholen für einspurige Gefährte wie Fahrräder. Dafür nennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) genaue Meterangaben: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts Minimum 2 Meter.
Doch auch Motorräder überholt man besser vorsichtig und mit ausreichend Abstand, obwohl dazu in der StVO (Paragraf 5, Absatz 4) keine genauen Meterangaben stehen. Dort ist wie bei allen Kfz die Rede von «ausreichender Seitenabstand».
Ansonsten haftet man nach einem Unfall voll. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 14 O 65/21) des Landgerichts Köln, über welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (AG VerkR) des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Unfall zwischen Motorradfahrer und Auto
Im konkreten Fall war ein Motorradfahrer mit seiner Maschine unterwegs. Beim Verlassen eines Kreisverkehrs kam es zu einer Kollision mit einem ebenfalls ausfahrenden Fahrzeug. Der Biker fiel hin. Dabei erlitt er Verletzungen, und sein Motorrad wurde beschädigt. Seiner Aussage nach habe der Autofahrer ihn mit zu geringem Abstand überholt und abgedrängt.
Im Nachgang verlangte er von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers eine Regulierung. Das blieb ohne Erfolg – trotz mehrfacher Aufforderung. Denn der Autofahrer hatte seine Ansicht der Geschehnisse vorgetragen und sah die Schuld beim Biker. Der hätte den Unfall durch ein verkehrswidriges Manöver verursacht. So ging die Sache vor Gericht.
Gutachten und Zeugenaussagen sprechen gegen Autofahrer
Mit Erfolg für den Motorradfahrer. Denn das Gericht sah die Schuld für den Zusammenstoß beim Autofahrer, der demnach verkehrswidrig überholte – mit zu geringem Seitenabstand. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis konnte durch den Autofahrer auch nicht widerlegt werden. Im Gegenteil: Das Gutachten eines Sachverständigen und die Aussagen von Zeugen stützten die Version des Klägers. Die Autoversicherung musste voll haften.
Da wie eingangs erwähnt die StVO da anders als bei Fahrrädern etwa (1,5 Meter innerorts / 2 Meter außerorts) keine exakten Meterangaben nennt, sollte man laut Christian Janeczek von der AG VerkR mindestens 1 Meter Abstand halten, das folge der aktuellen Rechtsprechung.