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Betriebsratswahl bei VW: Briefwahl war möglich

Muss eine Betriebsratswahl beim Volkswagen-Konzern wiederholt werden? Damit befasste sich das Bundesarbeitsgericht. Viele Details klärten sie, die Wirksamkeit der Wahl aber noch nicht endgültig.
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit Betriebsratswahl bei VW © Martin Schutt/dpa

Die Betriebsratswahl beim Volkswagen-Konzern 2022 beschäftigt weiter die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied zwar, dass die strittige Briefwahl für Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit möglich war, überwies den Fall jedoch zur Klärung von Detailfragen zurück an das Landesarbeitsgericht in Niederachsen.

Es gebe keine abschließende Entscheidung, ob die Betriebsratswahl bei VW wirksam oder unwirksam war, sagte eine BAG-Sprecherin auf Anfange. In einer Reihe von Punkten habe das höchste deutsche Arbeitsgericht jedoch keine Fehler erkannt, die von den Antragstellern geltend gemacht wurden (7 ABR 34/23). Gegen die Betriebsratswahl gingen mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer vor. 

Entscheidung fällt in Niedersachsen 

Die Bundesarbeitsrichter erklärten: «Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.» Das Landesarbeitsgericht soll nun vor seiner Entscheidung klären, ob Briefwahlunterlagen auch an Arbeitnehmer gingen, die zum Wahlzeitpunkt im Betrieb arbeiteten. 

 Bei der Betriebsratswahl, die in die Zeit der Corona-Pandemie fiel, waren nach Angaben des Gerichts rund 67.000 Arbeitnehmer stimmberechtigt. Zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung habe eine betriebliche Regelung gegolten, nach der Arbeitnehmer die Gelegenheit zur mobilen Arbeit so weit wie möglich nutzen sollten. Zudem gab es Kurzarbeit. 

Zehntausende Briefwahlunterlagen verschickt 

Die Kläger halten die Wahl für unwirksam, weil ihrer Meinung nach die pauschale Anordnung von Briefwahl für alle Beschäftigten im Homeoffice und Kurzarbeit rechtswidrig ist. Der Wahlvorstand hatte die Empfänger der Briefwahlunterlagen per E-Mail auch auf die Möglichkeit der Urnenwahl hingewiesen. 

Insgesamt wurden laut Gericht etwa 26.000 Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer in mobiler Arbeit verschickt. Später habe der Wahlvorstand beschlossen, alle von Kurzarbeit Betroffenen, die ihm genannt wurden, in die Briefwahl einzubeziehen. So erhielten auch etwa 33.000 Kurzarbeiter ohne gesondertes Verlangen Briefwahlunterlagen zugesandt. Bei der Betriebsratswahl gaben schließlich rund 39.500 Mitarbeiter ihre Stimme ab, davon etwa 35.000 Briefwähler. 

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie zurückgewiesen.

© dpa
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