Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer seine Schulden nicht mehr begleichen kann, dem können unter Umständen Teile des Lohns oder Vermögens gepfändet werden. Um betroffenen Menschen zumindest das Existenzminimum zu sichern, gelten allerdings Pfändungsfreigrenzen.
Einkommen, die unter diese Grenze fallen, sind vor dem Zugriff geschützt: Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Finanzinstitute dürfen diese Beträge nicht an Gläubiger abführen. Seit Juli sind die Freigrenzen um 6,38 Prozent gestiegen. Schuldner sollten nun prüfen, ob diese Änderungen berücksichtigt werden, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Konkret gilt: 1.499,99 Euro - so viel Geld bleibt Schuldnerinnen und Schuldnern seit Juli zum Leben. Gepfändet werden dürfen nun erst Nettoeinkommen ab 1.500 Euro. Bis 30. Juni lag die Grenze bei 1.410 Euro monatlich.
Wer Unterhalt für leibliche Kinder oder geschiedene Ehepartner zahlen muss, für den gelten höhere Freigrenzen, die der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesjustizministeriums entnommen werden können.
Nicht überall greifen Änderungen automatisch
Zwar sind Arbeitgeber, Sozialleistungsträger sowie Banken und Sparkassen verpflichtet, die Änderungen automatisch zu berücksichtigen. Trotzdem kann es den Verbraucherschützern zufolge sinnvoll sein, bei der jeweiligen Stelle nachzufragen, ob die neuen Grenzen bekannt sind und entsprechend angewendet werden. So können irrtümliche Auszahlungen an pfändende Gläubiger vermieden werden. Geht doch mal etwas schief, können Schuldner zu viel gezahlte Beiträge von der auszahlenden Stelle zurückverlangen.
Achtung: Bei manchen Pfändungen wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch, teilt die Verbraucherzentrale NRW weiter mit. Das gilt für jene, bei denen der unpfändbare Betrag etwa von einem Gericht, einem Finanzamt oder einer Stadtkasse individuell festgelegt wurde. Hier müssten Betroffene einen Antrag auf Neufestsetzung des Freibetrags stellen, damit nicht gegebenenfalls zu hohe Beträge abgeführt werden.