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Ministerium bereitet Verordnung mit verkürzten Fristen vor

Die geplante vorgezogene Neuwahl stellt kleine und neue Parteien vor besondere Herausforderungen. Das hängt vor allem mit den kürzeren Fristen zusammen.
Vorstellung Lagebericht 2024 des BSI
Bundesparteitag der Werteunion

Das Bundesinnenministerium bereitet eine Verordnung vor, um die Fristen für das Einreichen von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen gemäß Bundeswahlgesetz abzukürzen. Mit der Vorbereitung der Verordnung sei bereits begonnen worden, sagte ein Sprecher auf Anfrage. Erlassen werden könne die Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Verlegung von Terminen aber erst, sobald bekannt werde, welchen Wahltag Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bestimmt. Denn die Ausgestaltung der Fristen sei abhängig von der Bestimmung des Wahltermins und der Entscheidung des Bundespräsidenten, in welchem Umfang die grundgesetzlich festgelegte Maximalfrist von 60 Tagen zur Durchführung ausgeschöpft werde. 

Den Angaben zufolge müssen Landeslisten bis zum 69. Tag vor der Wahl beim zuständigen Landeswahlleiter eingereicht werden. Landeslisten von Parteien, die seit der zurückliegenden Wahl nicht ununterbrochen im Bundestag oder einem Landtag vertreten waren, müssen von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten persönlich unterschrieben sein, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten. 

Anders als bei Fristen und Terminen habe das Ministerium im Falle einer Auflösung des Bundestages bei dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für die sogenannten Kleinparteien zu schaffen.

Eine Sprecherin des Bundespräsidenten hatte erklärt, Steinmeier halte den von den Fraktionschefs von Union, SPD und Grünen ins Auge gefassten Termin einer vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar für realistisch.

Redaktionshinweis: In einer früheren Version des Artikels war von Erleichterungen für Kleinstparteien die Rede. Das ist allein mit den kürzeren Fristen nicht der Fall. Bei den zu sammelnden Unterstützerunterschriften ist das gesetzlich nicht möglich. Überschrift, Teaser und Teile des 1. u. 3. Abs. wurden angepasst.

© dpa
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