Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) verhandelt in der kommenden Woche (9.10.) einen Streit um einen Vermittler von Sportwetten. Das Problem: Der Kläger hat sein Geschäft in Köln in der Nähe mehrerer Schulen und eines Jugendhauses. Der Abstand beträgt im Fall von zwei Grundschulen nur 50 Meter, eine Realschule ist 150 Meter Luftlinie entfernt, das Jugendhaus 113 Meter.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren den für diesen Streitfall entscheidenden Glücksspielstaatsvertrag und die dazugehörigen Ausführungsgesetze immer wieder neu gefasst. So gab es Streit um die Obergrenze von 20 zugelassenen Wettveranstaltern bei Online-Sportwetten und einen neuen Mindestabstand von 350 Metern.
Der Kläger betreibt sein Geschäft in der jetzigen Form seit 2017. Zuvor wurde an dem Standort seit 2003 der Betrieb eines Wettbüros für Pferde- und Sportwetten als Vergnügungsstätte geduldet. Nun vermittelt die Firma Sportwetten an einen Anbieter mit Sitz in Malta. Diese hatte ihre Erlaubnis (Konzession) für ein seit 2011 gültiges Gesetz im Oktober 2020 erhalten.
Mindestabstand neu eingeführt
Erst danach wurde die Mindestabstandsregel von 350 Meter zu Schulen eingeführt. Der Kläger hatte in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln auf seinen Bestandsschutz und auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zum Thema verwiesen. Das Nichteinhalten des Abstands könne ihm nicht vorgehalten werden. Auch hält der Wettvermittler die gesetzlichen Regelungen zu den Mindestabständen für verfassungswidrig und nicht konform mit EU-Recht.
Überzeugt hatte er die Richter damit nicht und verlor die Klage. Die erste Instanz ließ aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Fragen zur Verfassung und dem Europarecht zu.