Hannover (dpa/tmn) - Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern.
Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein. Weil sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott hin.
Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt: Er muss entsprechende Zusagen gemacht haben – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde. Degott: «Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht.»
Die Rechtslage bei öffentlichen Stränden
Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt aus Hannover.
Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen. «Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter - fahrlässigerweise - auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.»
Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind.
Wenn das Strandproblem lange bekannt ist
Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern. Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, so Degott. Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren. Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Würde der Veranstalter dies nicht tun und würde sich die Strandsituation im Urlaub dann tatsächlich als dramatisch herausstellen, so Degott, «dann könnte vor dem Hintergrund ein Minderungsanspruch wegen Informationspflichtverletzung entstehen.»
Beispiel aus der Praxis - Algen am Traumstrand in der Dom Rep
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach Karibikurlaubern im Jahr 2019 eine nachträgliche Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent zu, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren. (Az.: 2-24 O 158/18).
In dem verhandelten Fall ging es um einen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik. Der Reiseveranstalter warb auf Fotos mit einem breiten, weißen Strand, zudem liege das Fünf-Sterne-Haus «direkt am Strand».
Aufgrund der Verschmutzung durch die Algen waren Baden und andere sportliche Aktivitäten aber während des gesamten Urlaubs nicht möglich - ein Reisemangel. Zwar sei der Veranstalter nicht unbedingt für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich. Doch in diesem Fall habe er ganz besonders mit der Beschaffenheit des Strandes geworben.