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BGH: Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer erlaubt

Wenn Verbraucher online etwas kaufen, werden sie vom Verkäufer in der Regel über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aber muss dabei zwingend eine Telefonnummer angegeben werden? Der BGH sagt: Nein.
Bundesgerichtshof
Eine Widerrufsbelehrung kann auch ohne Telefonnummer gültig sein. © Uli Deck/dpa

Welche Angaben müssen bei Fernabsatzverträgen eigentlich in die Widerrufsbelehrung mit rein? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter die Lupe genommen. Eine Telefonnummer ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, wenn schon eine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden, entschied das oberste deutsche Zivilgericht zu der Nichtzulassungsbeschwerde eines Verbrauchers. Laut Gericht liegen dem achten Zivilsenat zahlreiche ähnliche Beschwerden vor. (Az. VIII ZR 143/24)

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen es nicht zum persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer kommt, sondern Kommunikationsmittel wie Kataloge, Briefe, E-Mails oder Online-Shops genutzt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unterrichtet hat. 

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Der Kläger in dem Verfahren, über das nun der BGH entschied, hatte bei dem beklagten Händler einen Neuwagen im Wege des Fernabsatzes gekauft. Der Händler nutzte nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin waren seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben, aber keine Telefonnummer. Erst rund zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer seinen Widerruf.

Kontakt per Post, E-Mail - und Telefon?

Seiner Ansicht nach war die Widerrufsfrist nie angelaufen, weil die Widerrufsbelehrung wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Vor Gericht klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Übergabe des Fahrzeugs. In den Vorinstanzen hatte er damit aber keinen Erfolg. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BGH nun ebenfalls zurück.

Das Kammergericht habe zu Recht entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung in Ordnung sei, so der Karlsruher Senat. «Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird», erklärte das Gericht. Ohnehin sei die Telefonnummer auf der Internetseite des Unternehmers ohne Weiteres verfügbar gewesen.

Die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei so offenkundig, dass es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg brauche. Die Verbraucherrechterichtlinie der EU verpflichte Unternehmer zwar, schnelle und effiziente Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob das erfüllt ist, sei aber wiederum Sache des nationalen Gerichts.

© dpa
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