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BGH prüft: Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder?

Wenn ein Vorstand oder Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kann das für das Unternehmen schwere Folgen haben. Aber müssen die Führungskräfte für Kartellrechtsverstöße persönlich einstehen?
Bundesgerichtshof
Der Kartellsenat verhandelt zu einem Rechtsstreit um ein Kartellbußgeld. © Uli Deck/dpa

Verbotene Preisabsprachen und Bußgelder in Millionenhöhe: Am Bundesgerichtshof (BGH) geht es um die Frage, ob Unternehmen ihre ehemaligen Geschäftsführer und Vorstände für Kartellbußgelder in Regress nehmen können. Heute verhandelte der oberste deutsche Kartellsenat dazu in Karlsruhe. Wann die Richterinnen und Richter eine Entscheidung fällen, blieb zunächst offen. (Az. KZR 74/23)

Konkret ging es in Karlsruhe um die Klage von zwei miteinander verbundenen Edelstahlunternehmen gegen einen Mann, der zugleich Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG war. Von 2002 bis 2015 hatte er sich mit anderen Unternehmen der Stahlbranche an einem Preiskartell beteiligt. Nach mehrjährigen Ermittlungen verhängte das Bundeskartellamt zunächst im Jahr 2018 Bußgelder gegen mehrere Beteiligte.

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355 Millionen gegen Edelstahl-Kartell verhängt

«Die Unternehmen haben über Jahre hinweg wichtige Preisbestandteile beim Vertrieb von Edelstahl abgesprochen», teilte damals Kartellamts-Präsident Andreas Mundt mit. «Durch die abgestimmte, brancheneinheitliche Berechnung und Anwendung von Schrott- und Legierungszuschlägen und durch einen weitreichenden Austausch wettbewerblich sensibler Informationen wurde der Preiswettbewerb zwischen den Unternehmen erheblich beeinträchtigt.»

Als das Kartellamt im Juli 2021 das Verfahren gegen die Edelstahlunternehmen offiziell abschloss, hatten die Wettbewerbshüter insgesamt rund 355 Millionen Euro gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen verhängt. Die GmbH, die nun am BGH gegen ihren ehemaligen Chef klagt, musste 4,1 Millionen Euro zahlen. Gegen den Geschäftsführer persönlich verhängte das Amt ein Bußgeld von 126.000 Euro. Der klagenden AG blieb wegen der Strafe gegen die GmbH ein Bußgeld erspart.

Wer haftet für Kartellbußen?

Vor Gericht verlangen die Unternehmen von dem Beklagten die Erstattung des bezahlten Bußgelds, Ersatz für zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten sowie Schadenersatz für alle weiteren Schäden, die aus dem Kartellverstoß in Zukunft folgen. Sie argumentieren, der frühere Firmenchef habe durch die Mitwirkung an den Preisabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt.

Grundsätzlich gilt: wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzen, haften sie für den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entsteht. Das ist jeweils im GmbH- und Aktiengesetz geregelt. Am BGH ging es unter anderem darum, ob es dabei eine Ausnahme für Bußgelder wegen Kartellrechtsverstößen geben kann. Die Frage ist bislang in der Literatur und Rechtssprechung umstritten.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass mit Blick auf das verhängte Bußgeld kein Regress in Betracht komme. Dem Gericht zufolge erstreckten sich die gesellschaftlichen Vorschriften zur Haftung der Chefs nicht auf solche Schäden, die wegen verhängter Kartellbußgelder entstehen. Das würde sonst den Zweck des Unternehmensbußgelds vereiteln - nämlich, das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig zu treffen.

Existenzielle Risiken für Firmenchefs

Falls der BGH das anders sähe, hätte das für deutsche Firmenchefs erhebliche Folgen. «Sollte der BGH eine Regressmöglichkeit bejahen, wären Geschäftsführer und Vorstände existenziellen Haftungsrisiken ausgesetzt», sagt Rechtsanwalt Lorenz Jarass von der Kanzlei Noerr. «Die gegen Unternehmen verhängten Bußgelder liegen häufig im Millionen-, wenn nicht gar im Milliardenbereich, und in vielen Fällen greift, jedenfalls der Höhe nach, nicht der D&O-Versicherungsschutz für Geschäftsführer und Vorstände.»

Die sogenannte Directors-and-Officers- oder D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung, die Führungskräfte vor Vermögensschäden schützt. Sie spielt auch bei dem vorliegenden Fall eine Rolle. So hatte das OLG betont, dass der Sanktionszweck des Bußgelds vor allem dann gefährdet wird, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine D&O-Versicherung weit über die Höhe des Bußgelds hinaus versichert sind.

Mit dem Karlsruher Fall könnte sich auch der Europäische Gerichtshof noch beschäftigen. Denn auch wenn eine Haftung der Führungsorgane für Kartellbußgelder nach deutschem Recht bejaht würde, könnte das nach europäischem Recht anders aussehen, erklärte der Vorsitzende Richter, Wolfgang Kirchhoff. Um EU-rechtliche Fragen klären zu lassen, könnte der Karlsruher Kartellsenat die Sache seinen Luxemburger Kolleginnen und Kollegen zur Vorabentscheidung vorlegen.

© dpa
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