Wenn Falschparken richtig teuer wird

Falschparken zieht oft nur ein Verwarnungsgeld nach sich. Dass es auch ganz anders laufen kann, zeigt ein Nachbarschaftsstreit, über den jüngst ein Gericht urteilen musste.
Teures Falschparken: Ein Autofahrer hatte sich vertraglich mit seiner Nachbarin auf gewisse Parkmodalitäten geeinigt, diese später aber nicht eingehalten. © Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn

Falschparken kann enorm ins Geld gehen: Wer etwa in zweiter Reihe parkt und dabei noch den Verkehr gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch sein Auto falsch abzustellen, kann noch deutlich teurer werden.

Das zeigt eine Entscheidung (Az: 6 U 580/22) des Oberlandesgerichts Dresden, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Hier ging es allerdings nicht um Buß- oder Verwarnungsgelder, sondern um eine saftige Vertragsstrafe.

Nachbarschaftsstreit über Parkplatz scheint zunächst gelöst

Es ging um einen Nachbarschaftsstreit: Der Beklagte hatte sein Auto seit einigen Jahren immer wieder vor seiner Grundstückseinfahrt abgestellt und damit seiner Nachbarin gegenüber auf der engen Straße die Zufahrt zu deren Grundstück erschwert. Versetzt oder in der eigenen Auffahrt zu Parken hätte die Lage entspannt.

Nachdem die Nachbarin klagte, einigten sich die Parteien vertraglich auf einen Vergleich. Bis zu fünfmal täglich für maximal zehn Minuten durfte der Beklagte vor seiner Grundstückseinfahrt parken.

Der Nachbar hält sich nichts ans Abkommen

Er hielt sich jedoch nicht an die Vereinbarung, und die Nachbarin protokollierte über mehrere Jahre viele Parkverstöße. Die Vertragsstrafe von je 150 Euro machte sie mehrfach gerichtlich geltend und bekam für 194 Fälle rund 24.000 Euro zugesprochen.

Der Nachbar legte Berufung ein, doch weitgehend erfolglos. Lediglich acht Verstöße hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen und reduzierte die Vertragsstrafe deshalb um 1200 Euro. Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht änderte, ließ sich übrigens nicht klären, heißt es von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

© dpa
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