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VfB-Vereinsbeirat und Präsident üben nach Abwahl Kritik

Beim in der Bundesliga so stark aufspielenden VfB Stuttgart rumort es in der Club-Führung. Im Blickpunkt ist nach seiner Abwahl als Aufsichtsratsvorsitzender der AG Präsident Claus Vogt.
Claus Vogt
Claus Vogt wehrt sich gemeinsam mit dem Vereinsbeirat gegen seine Abwahl. © Tom Weller/dpa

Inmitten des sportlichen Höhenflugs gibt es beim Fußball-Bundesligisten VfB Stuttgart heftige Unruhe auf der Führungsebene.

Der Vereinsbeirat des e.V. und Club-Präsident Claus Vogt betiteln die Abwahl des 54-Jährigen als Aufsichtsratsvorsitzenden der AG der Schwaben als «rechtlich fragwürdig». Der Vereinsboss und das Gremium meinen, dass eine am Dienstag herausgegebene Pressemitteilung nicht abgestimmt worden sei und die in dieser Woche getroffenen Entscheidungen die Frage aufwerfen, ob der VfB «wirklich noch seinen Mitgliedern» gehöre, hieß es in einem Statement.

Der Vereinsbeirat kritisiert, dass die Entscheidung nicht in einer Mitgliedersammlung getroffen wurde. Stattdessen seien «mit der vermeintlichen Abwahl des e.V.-Präsidenten als Vorsitzender des Aufsichtsrates, des Präsidialausschusses und Leiter der AG-Hauptversammlung ohne jegliche Einbindung der Mitglieder Tatsachen geschaffen» worden.

Vogts Abwahl steht dabei in direktem Zusammenhang mit einem Wunsch des neuen Investors Porsche, der gegenüber der Deutschen Presse-Agentur kürzlich erklärt hatte, auf «einen Neuanfang im Aufsichtsrat mit einem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden, der idealerweise aus dem Kreis der vom e.V. gestellten AR-Mitglieder stammen sollte», zu pochen.  

Nun hofft der Vereinsbeirat auf eine Prüfung der Sachlage, um sicherzustellen, dass «die Spielregeln» in drei Punkten eingehalten wurden. Zum einen gehe es darum, ob durch die Abwahl Vogts, auf den Tanja Gönner folgt, alle Entscheidungen auch weiterhin in der Hand des VfB Stuttgart e.V. bleiben. Zum anderen wurde in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass der Präsident des Vereins auch der Aufsichtsratsvorsitzende der AG sein soll. Außerdem steht die Einhaltung der sogenannten 50+1-Regel auf dem Prüfstand. Sie ist dann gewahrt, wenn eine «aktive Gestaltung der Gesellschaft durch den Mutterverein sowie dessen aktiver Einfluss auf die Geschäfte der Spielbetriebsgesellschaft abschließend gesichert werden».

© dpa
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