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Bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage kein Anspruch auf Geld

Asylbewerber haben nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts nach Verstößen gegen eine Wohnsitzauflage keine Ansprüche auf existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Dienstag zu der Entscheidung vom 18. August im Rahmen eines Eilverfahrens mit. In dem Verfahren ging es demnach um ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit, das aus Schweden kommend nach Deutschland einreiste. Die Asylanträge wurden wie schon in Schweden abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.
Asylantrag
Der Schatten eines Kugelschreibers zeichnet sich auf einem Asylerstantrag ab. © Julian Stratenschulte/dpa/Illustration

Eine Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Paar nicht mehr in einer Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt - sondern im Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Bremen. Vom zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt verlangte das Paar Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vor allem Geld für Kleidung und Lebensmittel, weil der Lebensunterhalt nicht auf Dauer von der Gemeinde gesichert werden könne. Der zuständige Landkreis lehnte ab, ein Eilverfahren am Sozialgericht Bremen blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. Die Gewährung von Leistungen sei in diesem Fall an eine Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft, teilte das Gericht mit. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es nach Sachsen-Anhalt zurückkehre. Im Kirchenasyl in Bremen bestehe nur ein Anspruch auf die Übernahme der Reise- und Verpflegungskosten. Gründe, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sei, seien nicht genannt worden. Die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei nicht ausreichend.

© dpa
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