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Keine Haft für Mutter, weil ihr Sohn nicht zur Schule geht

Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die nächste Instanz nun aufgehoben - aus formalen Gründen.
Justitia
Eine Figur der blinden Justitia. © Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Die Beschwerde einer Mutter aus dem Kreis Dithmarschen gegen eine Haftanordnung, weil ihr Sohn nicht zur Schule gegangen ist, ist aus formalen Gründen erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte Ende Januar drei Tage Ersatzzwangshaft gegen die Frau angeordnet, um sie zur Anmeldung ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu bewegen. Dagegen hatte die Frau Beschwerde am Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie das OVG am Dienstag in Schleswig mitteilte (Az. 3 O 6/24). Mit Erfolg - allerdings aus rein formalen Gründen: Der Antrag des Schulamtes Dithmarschen auf Anordnung der Ersatzzwangshaft genügte der OVG-Entscheidung von Montag zufolge nicht den gesetzlichen Formanforderungen. Der Antrag war demnach beim Verwaltungsgericht lediglich als Brief eingegangen. «Derartige Anträge müssen durch Behörden aber mittlerweile in elektronischer Form gestellt werden», teilte der OVG-Sprecher mit.

An der Verpflichtung, ihren Sohn an einer Schule anzumelden, ändert die OVG-Entscheidung nichts. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Mutter gegen diese Verpflichtung abgewiesen wurde, ist rechtskräftig, wie das OVG am Dienstag mitteilte. Der Junge besuchte bis 2020 eine Waldorf-Grundschule.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte aus dem gleichen Grund einen Haftbefehl gegen eine Mutter aus Ostholstein erlassen Sie hat ebenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt, wie der OVG-Sprecher sagte. Diese werde aktuell noch geprüft.

Nach Angaben des Verwaltungsgerichts hatten die Frauen Zwangsgelder von jeweils 800 Euro nicht gezahlt. Diese Beträge hatten Behörden wegen Verstößen gegen behördliche Anordnungen zur Schulanmeldung und zur Einhaltung der Schulpflicht verhängt. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Jungen und einen möglichen Schulabschluss hielt das Verwaltungsgericht eine kurzzeitige Freiheitsentziehung zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages für angemessen.

© dpa
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