Die Härtefallkommission befasst sich mit Einzelfällen von Ausländern, die Deutschland eigentlich verlassen müssen, bei denen aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen könnten. Die Kandidaten der AfD-Fraktion für das Gremium waren bei den Abstimmungen in der Bürgerschaft immer wieder durchgefallen.
In dem Urteil vom 24. November (Aktenzeichen: 3 Bf 250/21.Z) stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten an der Besetzung der Härtefallkommission nicht aus dem Verfassungsrecht ergeben, sondern aus dem Härtefallkommissionsgesetz. Demnach haben die Fraktionen das Recht, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen, aber keinen Anspruch auf einen Sitz in der Kommission. Der Grundsatz, wonach Ausschüsse und Kommissionen das parlamentarische Kräfteverhältnis widerspiegeln sollen, gelte nicht.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Hamburgischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021. Das Urteil ist unanfechtbar.