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Gelber Brief: So reagieren Sie richtig auf Mahnbescheide

Rechnung nicht bezahlt? Flattert Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid in den Briefkasten, erkennen Sie ihn am gelben Briefumschlag. Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten: ihn ignorieren.
Gelber Brief Mahnbescheid
Achtung Mahnbescheid! Ein gelber Umschlag im Briefkasten erfordert schnelles Handeln. © Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Wenn ein Brief in einem gelben Umschlag in Ihrem Briefkasten landet, sollten Sie nicht zögern, sondern schnell handeln. Denn dann kann es sich um einen Mahnbescheid handeln. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg hin.

Solche Mahnbescheide können Gläubiger bei Gericht beantragen und ihren Schuldnern zukommen lassen, wenn Rechnungen nicht beglichen werden. Sie sind Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid, mit dem ein Gerichtsvollzieher einen Geldbetrag bei Ihnen eintreiben kann.

Forderungen schnell prüfen und reagieren

Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten Sie den Mahnbescheid prüfen, rät die Verbraucherzentrale. Ist die angegebene Zahlungsaufforderung berechtigt, sollten Sie die Rechnung am besten sofort begleichen. Ist sie unberechtigt, haben Sie nach Erhalt des Briefes 14 Tage Zeit, um Widerspruch einzulegen. Das Zustellungsdatum steht grundsätzlich rechts oben auf dem Umschlag.

Gut zu wissen: Das Gericht prüft bei Ausstellung des Mahnbescheids nicht, ob die Forderung korrekt ist oder nicht. Deshalb sollten Sie es selbst tun. Wer sich unsicher ist, kann etwa die Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale hinzuzuziehen.

Bloß nicht in Angststarre verfallen

Die schlechteste Lösung ist, den Mahnbescheid einfach zu ignorieren. Denn dann kann der Antragsteller beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die Forderung damit zwangsweise eintreiben. Gegen den Bescheid lässt sich zwar ebenfalls innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Dann aber landet der Fall vor Gericht, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Zudem kann der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung die vorläufige Zwangsvollstreckung erwirken.

© dpa
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