Das Verwaltungsgericht wies die Klagen bereits am Dienstag ab. «Die Kammer hat nicht erkennen können, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der von den Klägern angegriffenen Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die verfahrensmäßigen Vorgaben nicht ausreichend beachtet hätte, die aus der Thüringer Verfassung abzuleiten sind», hieß es in der Mitteilung. Das Gericht habe daher davon abgesehen, die Rechtsstreitigkeiten dem Thüringer Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.