Keine Corona-Impfung: Kündigung von Arzthelferin legitim

Die Impfpflicht für medizinisches Personal war während der Corona-Pandemie viele Monate lang ein kontrovers diskutiertes Thema in Deutschland. Jetzt hat das höchste Arbeitsgericht dazu ein Urteil gesprochen.
Justitia
Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. © Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzthelferin zum Schutz von Patienten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtens. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied das am Donnerstag in Erfurt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz (2 AZR 309/22). Die Frau hatte argumentiert, die Kündigung sei ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot laut Bürgerlichem Gesetzbuch. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter. Es geht dabei um ein Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Die Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Urteil in ihrem Verfahren dürfte aber Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der Corona-Pandemie heftig umstritten.

Die Klägerin hatte laut Gericht auf verschiedenen Stationen des Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Arzthelferin hatte argumentiert, vor der am 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen.

Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, «sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal», argumentierte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts. Es liege kein Verstoß des Maßregelungsverbots vor, weil die «dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers» fehle.

Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte, so die Richter in Erfurt. «Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung», erklärte der Senat. Er hatte nach eigenen Angaben wegen fehlender Voraussetzungen in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
Heidi Klum
People news
«Germany's Next Topmodel»: Fünf Finalistinnen stehen fest
Rammstein
Musik news
Volles Stadion trotz Protests - Rammstein in München
Till Lindemann
Musik news
Till Lindemann lässt Vorwürfe zurückweisen
Doppelspitze
Fußball news
Neue DFL-Geschäftsführung: Lenz und Merkel übernehmen
Genesungsbegleiter helfen psychisch Erkrankten
Gesundheit
Genesungsbegleiter helfen psychisch Erkrankten
Mitsubishi Colt feiert Comeback als Klon
Auto news
Mitsubishi Colt feiert Comeback als Klon
Google
Internet news & surftipps
Google erneuert deutsche Straßenbilder in Dienst Street View
Rishi Sunak
Internet news & surftipps
London kündigt Gipfeltreffen zu Künstlicher Intelligenz an