Im Ergebnis der Prüfung der Beschwerden sollen sich etwa 39 Prozent als «begründet» oder als «teilweise begründet» erwiesen haben. Etwa 48 Prozent erwiesen sich demnach als «unbegründet». Zu etwa 12 Prozent der Beschwerden konnte durch die UVBP aus unterschiedlichen Gründen keine Entscheidung getroffen werden. Darunter sind Beschwerden, in deren Folge strafrechtliche Ermittlungen gegen Polizeibedienstete eingeleitet wurden. Über das Ergebnis dieser Ermittlungen entscheide die jeweilige Staatsanwaltschaft, hieß es.
Zudem konnte den Angaben zufolge in etwa 67 Prozent der Fälle die Prüfung der Beschwerden nach spätestens einem Monat mit einer Antwort an die Beschwerdeführenden abgeschlossen werden. Demnach erwiesen sich bei den als «begründet» oder «teilweise begründet» bewerteten Beschwerden hauptsächlich Verhaltensaspekte von Polizisten als kritikwürdig - etwa unangemessenes Auftreten und unsensible Kommunikation oder kritikwürdiges Verhalten von Beamten im Straßenverkehr.
Der Großteil der Menschen soll die Beschwerden schriftlich eingereicht haben und hierfür die elektronischen Übertragungswege etwa per E-Mail genutzt haben.