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94 Prozent der Grundsteuererklärungen liegen in Sachsen vor

Drei Mal wurde die Frist für Immobilienbesitzer verlängert, um eine neue Grundsteuererklärung abzugeben. In Sachsen gehen fortlaufend noch Erklärungen ein.
Grundsteuererklärung
Das Wort Grundsteuer auf einem Bescheid für die Grundsteuer. © Bernd Weißbrod/dpa

Gut ein halbes Jahr nach Fristablauf sind in Sachsen rund 94 Prozent der fälligen Grundsteuererklärungen abgegeben worden. Das teilte das Finanzministerium auf Anfrage mit. Demnach fehlen noch reichlich sechs Prozent der erwarteten Erklärungen. «Vor einem Monat standen noch rund zehn Prozent der erwarteten Erklärungen aus. Es gehen also fortlaufend noch Erklärungen ein», sagte ein Sprecher des Finanzministeriums. Das Finanzministerium rechne insgesamt mit rund 1,8 Millionen Erklärungen.

Ab 2025 soll eine neue Grundsteuerberechnung greifen. Dafür müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Das geschieht auf Grundlage von Angaben, die alle Eigentümer einreichen müssen. Die Frist für die Abgabe war am 31. Januar abgelaufen.

«Bisher haben die sächsischen Finanzämter bereits rund 63 Prozent der zu erledigenden Fälle bearbeitet und entsprechende Bescheide erstellt», heißt es aus dem Finanzministerium. Aussagen dazu, ob aus den neuen Grundsteuerwerten und Grundsteuermessbeträgen höhere Steuern folgen, könnten noch nicht getroffen werden. Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hänge auch vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Über die Festlegung der neuen Hebesätze sollen die Gemeinden erst im Laufe des kommenden Jahres entscheiden.

Bleibt die Erklärung weiterhin unentschuldigt aus, ergehe ein Schätzungsbescheid. Auch im Fall der Schätzung sei aber unverzüglich eine Steuererklärung nachzureichen, da die Schätzung den Steuerpflichtigen nicht von seiner Erklärungspflicht entbindet. Die Finanzämter seien zwar angehalten, den Grundsteuerwert realitätsnah unter Berücksichtigung vorliegender Unterlagen zu ermitteln. Hinsichtlich zu schätzender Umstände - etwa der Wohnfläche - dürfe das Finanzamt auch von einem für den Erklärungspflichtigen ungünstigen Sachverhalt ausgehen.

«Etwaige Unsicherheiten gehen damit bei der Schätzung zu Lasten der Eigentümer», heißt es. Eine Schätzung sollte daher unbedingt vermieden werden. Zudem habe das Finanzministerium die Möglichkeit, im Einzelfall Verspätungszuschläge festzusetzen, wenn die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten wurde. Angaben zufolge betragen diese 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Entscheiden soll das zuständige Finanzamt.

© dpa
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