Der Personalratsvorsitzende hatte sich zuvor mit einem Antrag an das Gericht gewandt, um einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu dem Personalratsbüro geltend zu machen, da er sonst seine Aufgaben nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit erledigen könnte. Das Gericht lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass - anders als bei anderen Bediensteten - der Vorsitzende unter Berücksichtigung seiner Aufgaben keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen habe, die einen generellen Zugang zum Gebäude erforderten. Mit einer Beschwerde kann die Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angefochten werden.