Im April 2021 war es dem Gericht zufolge zu einem Polizeieinsatz am Wohnhaus des Klägers gekommen. Er soll auf dem Dachboden zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben haben - mit fast 1,5 Promille intus. Daraufhin widerrief der Kreis die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Der Mann besitze nicht mehr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, lautete die Begründung.
Der Mann klagte nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren dagegen. Er habe keine Straftat begangen und es sei kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, argumentierte der Mann.
Die Richter wiesen die Klage ab. Auch sie befanden, dass die nötige Zuverlässigkeit angesichts des Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss nicht mehr gegeben sei. «Vorsichtig und sachgemäß» gehe mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich nüchtern nutze. Die konsumierte Alkoholmenge sei geeignet gewesen, die Reaktionszeit und die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken. Gegen das im Oktober ergangene Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung beantragt werden.