Der Dienstherr könne einem Beamten «aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte» verbieten, teilte das Gericht in Saarlouis mit. Der Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls mit Waffen rechtfertige ein solches Verbot. Im Fall einer Bestätigung der Vorwürfe erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Polizist «mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen» bis hin zu «seiner Entfernung aus dem Dienst» zu rechnen habe.
Der Kriminalkommissar war am Tattag mit Ermittlungen im Rahmen eines Todesermittlungsverfahren betraut. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurde das Bargeld später bei dem Beschuldigten gefunden. Er habe die Tat eingeräumt, hatte die Behörde Anfang Januar mitgeteilt. Der Beamte war seit dem Ereignis nicht mehr im Dienst.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes möglich.