Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) hatte einen Provider aufgefordert, die aus ihrer Sicht illegalen Angebote zweier Lotterien in Malta für Zugriffe aus Deutschland zu sperren. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelte es sich um 1&1. Das klagende Unternehmen in Montabaur im Westerwald scheiterte zwar mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Anordnung der Behörde. Es ging aber in die zweite Instanz. Diese - das OVG Koblenz - gab 1&1 vorläufig recht.
Die Sperrungsanordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder ist laut dem OVG rechtswidrig. Internetprovider sind demnach nicht verantwortlich für die Inhalte von Glückspielangeboten im Netz, wenn sie unter anderem weder deren Informationen noch Adressaten selbst auswählen. Der Beschluss im Eilverfahren ist rechtskräftig, aber das Hauptsacheverfahren noch anhängig.