Gewöhnung an Linksverkehr muss berücksichtigt werden

Wer lange in einem Land mit Linksverkehr war, kann bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit richterlicher Nachsicht rechnen. Ein Unfall nach der Gewöhnung an das andere Verkehrssystem sei als unachtsam und nicht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zu bewerten, befand das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Der Angeklagte hatte einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand verbracht. Am Tag seiner Rückkehr in die Pfalz fuhr er mit seinem Auto von Winnweiler nach Ramstein. Er bedachte dabei nicht, dass in Deutschland anders als in Thailand Rechtsverkehr herrscht und nutzte die linke Spur. Nach nur zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einer Kurve frontal mit einem auf derselben Spur entgegenkommenden Auto. Dessen Fahrerin und ihr Beifahrer wurden verletzt.

Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Darüber hinaus wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Kaiserslautern bestätigte diese Entscheidung.

Nachdem der Angeklagte Revision eingereicht hatte, befand das Pfälzische Oberlandesgericht nun, dass fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung stets ein rücksichtsloses Handeln voraussetze. Der Angeklagte habe «nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit». Der Angeklagte sei zwar der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, nicht aber der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährung. Um ein angemessenes Strafmaß zu finden, muss sich das Landgericht nun erneut mit dem Fall befassen.

© dpa
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