Nach der Entscheidung des OVG reicht es, wenn die Universität die in Posen erworbenen sogenannten ECTS-Punkte und die somit verbundene Studienleistung anerkennt. Der BWL-Student pochte auf Anerkennung der in Polen erworbenen Note. Der Kläger hält die Weigerung der Uni in Deutschland für europarechtswidrig und war nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Münster in Berufung gegangen.
Die Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni Münster schließt die Anerkennung der Note aus. Der 14. Senat des OVG sieht in dieser Regel kein Problem. Der Kläger sei deshalb in seiner Freizügigkeit nicht eingeschränkt und könne durch die Anerkennung der ECTS-Punkte sein Studium fortsetzen, entschied das OVG. Das Gericht konnte auch keine Willkür oder verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkennen.
Die Abkürzung ECTS steht für European Credit Transfer and Accumulation System und wird an den Hochschulen in Europa eingesetzt, um den Verlauf des Studiums zu gliedern und die Bewertung transparent zu machen. In Deutschland arbeiten die Universitäten auch mit den Begriffen Leistungspunkte (LP) oder Credit-Points (CP).